Alle Artikel – Zur Beitragsübersicht

Strafanzeige wegen Betrugs – wie wehrt man sich als Unternehmer?

19. Mai 2025

Strafanzeige wegen Betrugs? So verteidigen sich Unternehmer richtig

Für viele Unternehmer kommt sie unerwartet: die schriftliche Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) eingeleitet wurde – ausgelöst durch eine Strafanzeige. Der Vorwurf: Täuschung, Zahlungsunwilligkeit, unlautere Geschäftspraktiken. Die Reaktion ist oft Unsicherheit, Sorge um den Ruf und die Zukunft des Unternehmens. Doch nicht jede Anzeige führt zu einer Anklage – und längst nicht jede zu einer Verurteilung. Entscheidend ist, wie man im frühen Stadium reagiert.

Dieser Beitrag zeigt, was Unternehmer und Geschäftsführer tun sollten, wenn sie mit dem Vorwurf des Betrugs konfrontiert werden – und wie sich ein Verfahren oft frühzeitig klären oder sogar vermeiden lässt.


Strafanzeige und Ermittlungsverfahren – der Ablauf

In Deutschland kann grundsätzlich jeder eine Strafanzeige erstatten. Das bedeutet, dass Ermittlungsbehörden verpflichtet sind, ein Verfahren einzuleiten – zumindest zur Prüfung des Anfangsverdachts. Die Schwelle hierfür ist niedrig. Ob die Anzeige berechtigt ist oder nur ein Mittel im zivilrechtlichen Streit darstellt, prüft die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens.

Nach Eingang der Anzeige werden Beweise gesichert, Auskünfte eingeholt und häufig eine erste schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung versandt. In diesem Moment ist es entscheidend, richtig zu reagieren – denn falsche Aussagen, voreilige Rechtfertigungen oder unüberlegte Einlassungen können den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.


Der Betrugsvorwurf im Wirtschaftsleben

Gerade im unternehmerischen Kontext verschwimmen die Grenzen zwischen Zivilrecht und Strafrecht schnell. Zahlungsverzug, geplatzte Aufträge, Meinungsverschiedenheiten über Vertragsinhalte oder Mängel können dazu führen, dass ein Geschäftspartner zur Strafanzeige greift. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Druckmittel – nicht um tatsächliche Straftaten.

Doch wenn der Verdacht einmal im Raum steht, wird er von Ermittlungsbehörden ernst genommen. Der Betrugstatbestand setzt voraus, dass eine Täuschung über Tatsachen vorliegt, die beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft, zu einer Vermögensverfügung führt und einen Schaden verursacht. Zudem muss der Täter vorsätzlich handeln – mit dem Ziel, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.


Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren

Das Wichtigste vorweg: Wer als Unternehmer eine Vorladung als Beschuldigter erhält oder von einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor er nicht Akteneinsicht hatte – und zwar über einen spezialisierten Strafverteidiger. Auch wenn der Sachverhalt harmlos erscheint oder die Anzeige aus Sicht des Betroffenen völlig unbegründet ist: Jede unbedachte Aussage kann später gegen ihn verwendet werden.

Der Verteidiger wird zunächst die Ermittlungsakte anfordern, um den Inhalt der Anzeige, die zugrunde liegenden Beweismittel und die rechtliche Bewertung zu prüfen. Oft zeigt sich dabei, dass der Vorwurf auf Missverständnissen, wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten oder einer falschen rechtlichen Einordnung beruht.


Verteidigungsansätze für Unternehmer

Ein zentraler Punkt in der Verteidigung ist die Frage, ob überhaupt eine Täuschung vorlag – oder ob die Beteiligten schlicht unterschiedliche Auffassungen über vertragliche Pflichten oder Leistungszeitpunkte hatten. Auch der Nachweis eines Vorsatzes ist oft schwierig, insbesondere wenn der Unternehmer selbst glaubte, zur Leistung in der Lage zu sein.

Häufig lässt sich durch Geschäftsdokumentation, E-Mail-Korrespondenz, Zahlungsvorgänge oder interne Abläufe belegen, dass keine betrügerische Absicht bestand. In solchen Fällen ist es möglich, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – ohne Anklage oder Hauptverhandlung.


Fazit

Eine Strafanzeige wegen Betrugs ist nicht gleichbedeutend mit Schuld – aber ein Anlass zur rechtlichen Reaktion. Wer sich frühzeitig anwaltlich beraten lässt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch sein Unternehmen. Die Grenze zwischen wirtschaftlichem Risiko und strafrechtlicher Relevanz verläuft oft schmal. Entscheidend ist, dass im richtigen Moment professionell gehandelt wird – mit klarem Blick auf das Strafrecht, die wirtschaftlichen Hintergründe und die Verteidigungsstrategie.

Autor

zu sehen ist ein Portrait des Fachanwalts Felix Haug.
Rechtsanwalt Felix F. Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin