Verteidigung in Wirtschaftstrafsachen
Arbeitstrafrecht (Schwarzarbeit)
Als Fachanwälte für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidigen wir alle Fälle von Schwarzarbeit. Dieser "brutale" Vorwurf umfasst vor allem die Vorwürfe des Unterschreitens des Mindestlohns oder das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB) sowie Fälle von Scheinselbstständigkeit.
Was ist Schwarzarbeit?
Was Schwarzarbeit ist, definiert § 1 SchwarzArbG. Dabei gilt grundsätzlich, dass, wer in Deutschland arbeitet, auch Steuern und Abgaben an die Sozialversicherung zahlen muss. Auch für Arbeitnehmer müssen Abgaben gezahlt werden. Die Höhe bestimmt sich nach dem Lohn/Gehalt und der jeweiligen Steuerklasse. Wer also Geld verdient, ohne es zu versteuern, arbeitet „schwarz“. Gleiches gilt, wenn jemand andere für sich arbeiten lässt und keine Sozialabgaben zahlt.
Wo liegt die Grenze zwischen einer Gefälligkeit und Strafbarkeit?

Was ist mit den Fällen, in denen ein befreundeter Handwerker „nur mal schnell“ das Rohr im Bad repariert und zum Dankeschön 50,- EUR bekommt? Oder die Nachbarin, die ab und an für ein geringes Entgelt auf die Kinder aufpasst? Hier wird man nur schwer von Schwarzarbeit sprechen können. Wann jedenfalls keine Schwarzarbeit vorliegt, legt § 1 Abs. 4 SchwarzArbG fest und nennt dabei u.a. nicht auf Gewinn gerichtete Leistungen von Angehörigen, Lebenspartnern oder solche im Wege der Nachbarschaftshilfe. Für Schwarzarbeit ist also vor allem die auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht und die Höhe des Entgelts maßgeblich. Bei einem einmaligen Freundschaftsdienst für eine geringe Entschädigung findet das SchwarzArbG wohl keine Anwendung, führt aber ein selbstständiger Handwerker Arbeiten in Gewinnerzielungsabsicht durch, muss er dafür eine Rechnung stellen und Steuern abführen.
Welche Konsequenzen drohen bei Schwarzarbeit?
Neben zivilrechtlichen Konsequenzen (z.B. keine Versicherung bei Arbeitsunfällen) drohen auch strafrechtliche Folgen. §§ 8 – 11 SchwarzArbG zählen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf, die im Falle von Schwarzarbeit verwirklicht sein können. Diese beinhalten zum Teil hohe Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen. Regelmäßig wird mit der Schwarzarbeit auch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie gegebenenfalls ein Betrug nach § 263 StGB erfüllt sein. Nicht zuletzt besteht bei einer rechtskräftigen Verurteilung auch die Gefahr der Gewerbeuntersagung. So stellt eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr einen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 GmbHG, bzw. § 76 Abs. 3 AktG dar, das heißt, die verurteilte Person kann für fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils weder Geschäftsführer einer GmbH, noch Vorstand einer AG sein. Außerdem kann als Nebenstrafe nach § 70 StGB ein Berufsverbot verhangen werden.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Bei einer Scheinselbstständigkeit tritt eine Person zwar nach außen wie ein selbstständiger Unternehmer auf (z.B. in dem sie als freie Mitarbeiterin im Rahmen eines Werkvertrags tätig wird), erfüllt aber in einem Unternehmen Aufgaben wie ein Arbeitnehmer. Indizien dafür können feste Arbeitszeiten, unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers und die feste Integration in Prozesse des Unternehmens sein. Grundsätzlich kann es vorteilhaft sein, als Selbstständige für ein Unternehmen tätig zu sein, da keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Das bedeutet aber auch ein geringeres Einkommen in den Sozialkassen für den deutschen Staat, weswegen die Scheinselbstständigkeit verboten ist. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie sich in einer Scheinselbstständigkeit befinden, kontaktieren Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, um vor horrenden Nachzahlungen geschützt zu sein.