Ärztinnen und Ärzte haben es sich zum Beruf gemacht, Menschen zu helfen. Umso härter trifft sie ein strafrechtlicher Vorwurf. Strafverteidigung ist unsere Art zu
Helfen
Arzt- und Medizinstrafrecht Berlin
Kompetente Verteidigung im Medizinstrafrecht
Ärztinnen und Ärzte widmen ihr Leben dem Wohl ihrer Patienten. Umso schwerer wiegt es, wenn strafrechtliche Vorwürfe gegen sie erhoben werden. In solchen Situationen stehen nicht nur der Verlust der Zulassung oder Approbation im Raum, sondern auch quälende Zweifel an der eigenen beruflichen Integrität. Insbesondere im hektischen Klinikalltag sind Fehler nahezu unvermeidlich.
Die Vertretung und Verteidigung in medizinstrafrechtlichen Angelegenheiten erfordert ein tiefgehendes Verständnis verschiedener Rechtsgebiete, darunter Sozial-, Berufs- und Strafrecht. Als spezialisierte Kanzlei und Fachanwälte für Strafrecht bieten wir deutschlandweit umfassende Unterstützung für Mediziner. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre berufliche Zukunft zu sichern.
Egal, welcher strafrechtlich relevante Vorwurf gegen Sie erhoben wird – wir blicken auf diverse erfolgreich abgeschlossene Verfahren aus dem Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts zurück und können auch Sie sachkundig beraten und verteidigen.
Strafverteidigung im Medizinstrafrecht
Rechtsanwalt Felix F. Haug verteidigt und berät im Arzt- und Medizinstrafrecht deutschlandweit.
Strafrechtliche Risiken
Ein Beruf mit Risiko
Die strafrechtlichen Risiken ärztlicher Tätigkeit sind über die letzten Jahre gewachsen. Das gilt insbesondere für die klinische Forschung. Aufsichtsbehörden, die die Durchführung klinischer Studien überwachen sollen, wittern hinter jedem Formalverstoß eine schwere Straftat, die es mit entschiedener Härte zu verfolgen gilt. Und ein kafkaeskes Labyrinth strafbewehrter Dokumentations- und Meldepflichten behindern den medizinischen Fortschritt oft mehr als alles andere.
Niedergelassene Ärzte kämpfen derweil mit der Auslegung der neu eingeführten Strafnormen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, deren unklarer Anwendungsbereich hergebrachte Kooperationsmodelle in Frage stellt.
Im Falle des Falles
Fragen aus dem Medizinstrafrecht
Einblick in die medizinstrafrechtliche Tätigkeit
Welche Straftaten umfasst das Medizinstrafrecht?
Viele mögen bei dem Begriff Medizin- oder Arztstrafrecht sofort an Straftaten denken, die aus „Kunstfehlern“ resultieren, also fahrlässige Körperverletzung und Tötung. Darüber hinaus umfasst das Medizinstrafrecht aber auch Wirtschaftsstraftaten, hauptsächlich Abrechnungsbetrug und Untreue sowie Korruption im Gesundheitsbereich. Damit ist das Medizinstrafrecht ein vielseitiges Rechtsgebiet, das besondere Fachkenntnisse verlangt.
Typische Delikte im Medizinstrafrecht
Das Medizinstrafrecht umfasst eine Reihe von Delikten. Dazu gehören Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, bei denen bereits jeder ärztliche Eingriff als Körperverletzung gewertet werden kann, falls keine ordnungsgemäße Aufklärung oder Einwilligung des Patienten vorliegt. Weitere Delikte sind Abrechnungsbetrug, der von der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bis zu formellen Fehlern reicht, sowie Korruption im Gesundheitswesen, die Bestechlichkeit und Bestechung im Kontext medizinischer Leistungen umfasst. Auch Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und Datenschutzvorschriften zählen dazu, ebenso wie strafbare Werbung und unzulässige Außendarstellungen, einschließlich des Missbrauchs akademischer Titel und des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse.
Ist eine ärztliche Behandlung eine Körperverletzung?
Diese Frage scheint auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu sein, ist aber in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten. So geht der BGH davon aus, dass jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – auch der ärztlich durchgeführte, erfolgreiche – den Tatbestand der §§ 223 ff. StGB erfüllt. Der Eingriff kann allerdings durch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein, sodass der Arzt sich nicht strafbar macht. Die Lösung des BGH stärkt zwar die Patientenautonomie, birgt aber auch durchaus ein Risiko für den behandelnden Arzt. Aus diesem Grund vertritt eine Meinung in der Literatur den Standpunkt, dass ein Heileingriff schon keine Körperverletzung sein kann, da Ziel des Eingriffs die Wiederherstellung (und nicht die Verschlechterung) der Gesundheit sei.
Wann macht sich ein Arzt wegen einer fehlerhaften Behandlung strafbar?
Davon ausgehend, dass ein Arzt seinen Patienten nicht vorsätzlich schädigt, macht er sich strafbar, wenn er bei der Behandlung die ihm mögliche, zumutbare und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft von einem durchschnittlichen Arzt erwartbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann sich sowohl in einem Behandlungs-, als auch in einem Organisations- oder Aufklärungsfehler äußern. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss dann kausal und dem Arzt zurechenbar zu einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Patienten geführt haben. In diesem Fall stünde eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung im Raum.
Mache ich mich strafbar, wenn ich Geschenke von Krankenhäusern, Kollegen o.ä. annehme?
Hier gibt es keine eindeutige Antwort. Werbegeschenke wie Kugelschreiber, Kalender oder Schokolade dürften regelmäßig unproblematisch sein, mit Schwierigkeiten verbunden können Geschenke sein, die die Wertgrenze (ca. 25,- EUR) übersteigen und nicht bloß der „Höflichkeit und Gefälligkeit“ dienen. Bei dergleichen Geschenken liegt eine Beeinflussung der ärztlichen Entscheidungsfindung nicht ganz fern. Das ist insbesondere bei regelmäßigen Zuwendungen, die den Rahmen üblicher Kontaktpflege übersteigen, der Fall. Sollten Sie also von Ihrem Facharztkollegen, zu dem Sie regelmäßig Patienten überweisen, einen besonders edlen Wein erhalten, ist ein dankendes Ablehnen womöglich ratsam. Im Zweifel ist es in diesen Fällen am besten, anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen.
Wo liegt die Grenze zwischen beruflicher Kooperation und strafrechtlicher Korruption?
Jedenfalls müssen im Rahmen beruflicher Kooperationen übliche und angemessene Vergütungsvereinbarungen bestehen. Unzulässig sind Provisions- sowie Kick-back-Zahlungen, also Leistungen, die explizit die Verschreibung bestimmter Medikamente oder die Überweisung von Patienten vergüten sollen. Eine Abgrenzung in diesem Bereich kann aber nie verallgemeinert erfolgen, sodass Sie Kooperationen immer mit Ihrem Anwalt prüfen sollten, um nicht in den Bereich der strafrechtlichen Korruption zu kommen.
Empfehlungen für den Umgang mit Ermittlungsverfahren
Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es für Ärzte ratsam, von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Es wird dringend empfohlen, sich zum Tatvorwurf nur nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte und in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt zu äußern. Diese Vorgehensweise hilft, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und mögliche negative Auswirkungen eines Verfahrens zu minimieren. Das Arzt- und Medizinstrafrecht hat sich in den letzten Jahren deutlich erweitert und umfasst heute weit mehr als nur die traditionellen Bereiche der Patientenbehandlung. Es schließt auch Aspekte wie Wirtschaftsstrafrecht, Datenschutz und Werberecht ein, was die Komplexität für praktizierende Ärzte erhöht. Daher ist eine fundierte Kenntnis dieses Rechtsgebietes und eine vorsichtige Berufsausübung für alle im medizinischen Bereich Tätigen unerlässlich.
Was ist ein sog. Abrechnungsbetrug?
Der Abrechnungsbetrug betrifft typischerweise die Fälle, in denen ein Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder privat-versicherten Patienten Leistungen liquidiert, obwohl er die Abrechnungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Ein Abrechnungsbetrug tritt in den verschiedensten Ausführungen auf. Von den Ermittlungsbehörden aufgedeckt und verfolgt werden immer wieder hinzugefügte Gebührenziffern oder falsche Diagnosen, die Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen oder auch das Ansetzen einer höher bewerteten Gebührenziffer für eine erbrachte, geringwertigere Leistung. Ebenso strafbar ist es, eine gleichwertige, aber andere Leistung (z.B. MRT statt CT) abzurechnen, um die Prüfstatistik bei offensichtlicher Überschreitung des Fallgruppendurchschnitts zu fälschen.
Was ist, wenn der Patient nicht einwilligen kann?
Diese Frage kommt immer in Betracht, wenn der Patient bewusstlos ist - also nicht einwilligen kann, die Behandlung aber dringend durchgeführt werden muss. In diesem Fall muss nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung geprüft werden, ob der Eingriff im Interesse des Patienten ist. Als Indizien dafür können Informationen von Angehörigen und nahen Bekannten, Patiententestamente, Notfallausweise oder frühere Äußerungen des Patienten herangezogen werden. Fehlen derartige Anhaltspunkte, muss der Arzt nach dem „gesunden Menschenverstand“ beurteilen, welche Entscheidung vernünftigerweise getroffen werden sollte.
Ist Sterbehilfe in Deutschland strafbar?
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärte, ist wieder Bewegung in die Diskussion zur Sterbehilfe gekommen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gilt das Folgende: Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, können nicht gerechtfertigt sein. Ein Arzt macht sich nicht strafbar, wenn er bei einem unheilbar erkrankten Patienten eine therapeutische Maßnahme ergreift, durch die der Tod als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Folge eintritt. Maßgeblich ist in jedem Fall der (mutmaßliche) Wille des Patienten.
Wann macht sich ein Arzt wegen eines Schwangerschaftsabbruchs strafbar?
Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB immer strafbar. Etwas anderes gilt zunächst nur, wenn sich das Ei noch nicht eingenistet hat, d.h. zum Beispiel bei einer Eileiterschwangerschaft. Der Tatbestand des § 218 StGB ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Schwangere innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis nach ordnungsgemäßer Beratung den Schwangerschaftsabbruch verlangt (§ 218 a Abs. 1 StGB). Der Abbruch bleibt allerdings weiterhin rechtswidrig. Rechtmäßig ist er nur aus medizinischen Gründen (§ 218a Abs. 2 StGB) oder wenn die Schwangerschaft aus einer Straftat entstanden ist (§ 218a Abs. 3 StGB). Angesichts einer jüngeren Entscheidung des Bundestags (Streichung des § 219a StGB) ist in diesem Bereich mit weiteren Entwicklungen zu rechnen.
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