Wir als erfahrene und spezialisierte Strafverteidiger sind uns bewusst, dass es den „einfachen Fall“ in der Realität fast nie gibt.

Strafverteidigung

Kanzlei für Strafrecht

Spezialisierter Fachanwalt auf das Strafrecht und Strafprozessrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht liegt meine Spezialisierung natürlich im Strafrecht. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt steht vor allem die Aufgabe des Strafverteidigers im Vordergrund. Dies ist das Wesensmerkmal eines Fachanwalts für Strafrecht.

Für mich als Strafverteidiger ist es von entscheidender Bedeutung, Einfluss auf den Strafprozess zu nehmen. In erster Linie geht es darum, die Rechte des Beschuldigten wahrzunehmen. Besonders wichtig ist es, durch Akteneinsicht Kenntnis und Informationen über den Vorwurf zu erlangen und diese Informationen dann strafrechtlich zu bewerten und einzuschätzen.

Wie eine geeignete Verteidigung aussieht, hängt immer von der im Raum stehenden Straftat, der Beweislage und gegebenenfalls von der Person des Beschuldigten ab. Maßgeblich ist ebenfalls, ob bislang „nur“ ermittelt wird oder bereits eine Anklage vorliegt.

Für eine strafrechtlich spezialisierte Kanzlei ist das Strafprozessrecht von zentraler Bedeutung. Die Strafprozessordnung (StPO) stellt die rechtlichen Grundlagen bereit, um sich effektiv und zielführend gegen strafrechtliche Vorwürfe zu verteidigen.

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Strafverteidigung Fachanwälte Berlin
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Das Strafrecht ist die ultima ratio des deutschen Staats. Es ist das letzte Mittel in einem Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Staat. Nirgendwo sonst kann der Staat so intensiv in die Privatsphäre seiner Bürger eingreifen. Um Gerechtigkeit („Waffengleichheit“) herzustellen, muss dem Beschuldigten eine starke Verteidigung an die Hand gegeben werden.

Verteidigungsstrategie bei EncroChat

In Berlin und bundesweit

Ein Strafverfahren bedeutet für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung. Mit meiner jahrelangen Erfahrung berate ich Sie in dieser Lage umfangreich.

Die Rolle des Strafverteidigers

Strafverteidigung als Garantie für den Rechtsstaat

Als Fachanwalt für Strafrecht in meiner Kanzlei für Strafrecht liegt mein Schwerpunkt darauf, die Interessen meiner Mandanten im Strafverfahren zu vertreten und Ihre Rechte zu wahren. Eine meiner zentralen Aufgaben ist die umfassende Beratung und Aufklärung des Mandanten über seine Rechte, Pflichten und die möglichen Konsequenzen des Strafverfahrens. Dabei informiere ich über das Verhalten während der Ermittlungen und vor Gericht.

Ein wesentliches Element meiner Arbeit ist die Akteneinsicht, die es mir ermöglicht, den aktuellen Stand der Ermittlungen und die Beweislage zu verstehen. Die Analyse der Akten und Beweise ist die Grundlage, auf der ich eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickle. Diese Strategie kann auch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über eine mögliche Einstellung des Verfahrens oder eine Absprache über das Strafmaß umfassen.

Tätigkeit des Strafverteidigers

Strafverteidiger aus Berlin

Die Vorbereitung und Vertretung in der Hauptverhandlung ist ein vor akllem von der Vorbereitung meine Mandanten auf die Hauptverhandlung, Befragung vonZeugen und Sachverständige, das Stellen von Beweisanträge und das Plädoyer geprägt. Sollte das Urteil nicht im Sinne meines Mandanten ausfallen, lege ich gegebenenfalls Rechtsmittel wie Berufung oder Revision ein, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Auch außergerichtlich bin ich für meine Mandanten tätig. Dazu gehört das Sammeln von Beweisen, die Befragung von Zeugen und die Verhandlung mit dem Staatsanwalt. Oft bin ich die einzige Person, die den Beschuldigten vor den Folgen einer Verurteilung bewahren kann.

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Fachanwalt für Strafrecht

Ich verfügen über eine langjährige strafrechtliche und auch unerlässliche Spezialisierung

Das Zusammenspiel von Heimtücke und Notwehr

Im Beschluss vom 18.11.2021 beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob bei einer Erpressungssituation („Porsche-Mord“) die Handlung des Erpressten, der seinen Erpresser erschoss, als heimtückisch unter § 211 StGB und gleichzeitig als Notwehr gemäß § 32 StGB betrachtet werden kann. Dabei stand im Mittelpunkt, ob Notwehr und Heimtücke sich gegenseitig ausschließen. Das Gericht stellte fest, dass auch bei Erpressung eine Notwehrlage vorliegen kann, weil das Opfer einer permanenten Drohung ausgesetzt ist. Allerdings wurde die Handlung des Erpressten, den Erpresser zu erschießen, nicht als gebotene Notwehrhandlung anerkannt, da ihm andere Fluchtwege offenstanden, wie etwa die Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden. Der BGH wies auch darauf hin, dass selbst wenn das Opfer durch Zahlung von Drogengeldern sich strafbar gemacht hätte, dies nicht gegen die Möglichkeit einer Anzeige bei den Behörden spräche. Bezüglich der Heimtücke argumentierte der BGH, dass ein Erpresser in der Situation eines Erpressungsversuchs nicht als arglos angesehen werden kann, da er aktiv in die Konfrontation geht. Daher kann das Ausnutzen der vermeintlichen Arglosigkeit des Erpressers durch das Opfer nicht als Heimtücke interpretiert werden. Dies widerspräche dem gerechten Wertungsgleichklang von Heimtücke und Notwehr. Der Senat machte jedoch eine Einschränkung, dass dieser Wertungsgleichklang nicht anzuwenden sei, wenn das Erpressungsopfer selbst die Verteidigungssituation sucht. Der Beschluss des BGH hat zur Folge, dass in künftigen Fällen, in denen Notwehr und Heimtücke kollidieren könnten, genau geprüft werden muss, ob das Opfer als der wahre Täter angesehen werden kann und somit nicht arglos ist. Diese Einschätzung ist allerdings spezifisch und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Sind Gespräche mit dem Strafverteidiger vollumfänglich von § 160a Abs. 1 StPO geschützt?

Gespräche mit dem Strafverteidiger sind grundsätzlich durch § 160a Abs. 1 StPO geschützt, welcher die Verwendung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungen gegenüber Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern untersagt. Diese Regelung zielt darauf ab, die Vertraulichkeit zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt zu schützen und eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen. Allerdings ist dieser Schutz nicht absolut. § 160a Abs. 4 StPO stellt eine Ausnahme dar, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Berufsgeheimnisträger selbst an einer Straftat beteiligt ist. In solchen Fällen können die durch Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden, was als "Verstrickungsregelung" bekannt ist. Im konkreten Fall des Candylove-Prozesses, wo der Anwalt selbst auf der Anklagebank sitzt, hinge die Anwendbarkeit von § 160a Abs. 1 StPO davon ab, ob bereits vor der Überwachung ein Anfangsverdacht gegen den Anwalt bestand. War dies nicht der Fall und wurden die belastenden Tatsachen erst durch die Abhörmaßnahmen erlangt, würde dies normalerweise ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Jedoch ist die rechtliche Lage hier umstritten und hängt stark von der gerichtlichen Interpretation und Abwägung ab. Zusammenfassend: Ja, Gespräche mit Strafverteidigern sind durch § 160a Abs. 1 StPO geschützt, jedoch mit möglichen Ausnahmen durch die Verstrickungsregelung, wenn der Anwalt selbst verdächtigt wird, an einer Straftat beteiligt zu sein.

Unser Ziel ist Ihr Freispruch

Als Strafverteidiger sind wir uns über das Ausmaß unserer Arbeit bewusst. Wir kämpfen immer für das bestmögliche Ergebnis – auch wenn der Freispruch in Ihren Fall Folgendes bedeuten kann: Haftentlassung, Einstellung des Verfahrens, Bewährungsstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis, kein wirtschaftlicher Ruin. Für den Erfolg in der Sache legen wir unserer Arbeitsweise folgende Kriterien zugrunde: ​ engen persönlicher Austausch, Akteneinsicht und Aktenkenntnis, rechtliche Beurteilung, Entwicklung der Verteidigungsstrategie, Konfrontation oder Dialog mit dem Gericht. Dabei benötigt jeder Fall eine individuelle Verteidigungsstrategie. Damit wir auch in Ihrer Sache das Maximum abrufen können, verlassen wir uns nicht nur auf unsere jahrelange Erfahrung, sondern bilden uns gezielt weiter und publizieren in der Fachliteratur.

Eröffnung des Hauptverfahrens stets nur in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zulässig

BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 5 StR 215/22 Mit der Entscheidung festigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsauffassung, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens stets nur mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu erfolgen hat. Worum ging es im Ausgangspunkt? Gegen die Angeklagten sollte am Landgericht (LG) verhandelt werden. Das Gericht trat in sog. kleiner Besetzung, also mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, zusammen. Kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstag wurde von der Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage eingereicht, welche das LG mit verhandeln wollte und sodann am ersten Verhandlungstag zur Hauptverhandlung zuließ. Der BGH stellte das Verfahren bezüglich der weiteren Anklage eingeständig ein, da die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG), zu ergehen hat. Da der BGH in solch einer Konstellation die weitere Anklage einstellen musste, bietet sich in diesen Fällen die verfahrensökonomische Lösung der Einstellung nach § 154 StPO an. Die Entscheidung ist in Verfahren am LG, bei denen weitere Anklagen „nachgeschoben“ werden, von Bedeutung und bieten der Verteidigung Argumente auf die frühzeitige Einstellung der weiteren Vorwürfe hinzuwirken. Der Beschluss ist hier BGH, Beschluss vom 14.09.2022 - BGH 5 StR 215/22 nachzulesen.

"Hausklau" Fall in Berlin

Der sog. Hausklau-Fall beschäftigte im Jahr 2021 das Berliner Landgericht und war zudem Gegenstand zahlreicher Medienbeiträge, nicht zuletzt auf Grund der zum Teil namhaften Angeklagten, Mitgliedern einer arabischen Großfamilie. Mit gefälschten Ausweisen sollen sich „Strohpersonen“ gegenüber dem Notar als verkaufswillige Eigentümer eines Grundstücks ausgegeben haben. Den daraufhin erstellten, zwar inhaltlich falschen, aber notariell beurkundeten Kaufvertrag sollen die Angeklagten dem Grundbuchamt vorgelegt und somit die Eintragung eines neuen Eigentümers erwirkt haben. Im Raum standen Vorwürfe der Urkundenfälschung, des Betrugs und der mittelbaren Urkundenfälschung.

Unsere Philosophie

Wir verteidigen auf Augenhöhe – nicht nur dem Gericht und anderen Prozessbeteiligten, sondern auch Ihnen gegenüber. Wir beschönigen nichts, verkaufen keine Aussichten auf Freispruch und machen keine unerreichbaren Versprechungen. Wir setzen uns mit Ihnen zusammen, erörtern gemeinsam Ihr Ziel und wie dieses am besten zu erreichen ist. Dabei geht es uns immer darum, den für Sie optimalen Ausgang zu erreichen und auf dem Weg dahin transparent mit Ihnen zu arbeiten.

Verfahrensrechte im Überblick

Antworten vom Strafverteidiger

Richtiger Umgang mit Polizei und Justiz

Darf man mir den Anruf beim Anwalt verweigern?

Nein! Nach §§ 136 Abs. 1 Satz 3, 137 StPO haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Daher darf es keine Situation geben, in der Sie uns nicht erreichen dürfen.

Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Muss ich hingehen?

Nein. Die Vorladung ist vielmehr eine Einladung der Polizei, die auch „dankend abgelehnt“ werden kann. Das muss der Polizei nicht mitgeteilt werden, ein bloßes Nichterscheinen ist ausreichend. Ausnahmsweise muss der Ladung doch Folge geleistet werden, wenn dieser ein Auftrag der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO zugrunde liegt. Dieser Auftrag muss in der Ladung deutlich zum Ausdruck kommen. Bei einer Vorladung als Beschuldigter sollten auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei gemacht werden. In diesem Fall ist es ratsam, umgehend einen Strafverteidiger aufzusuchen, der fortan die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft übernimmt.

Muss ich pusten, wenn mich die Polizei dazu auffordert?

Nein. In Deutschland muss man sich nicht selbst belasten, sodass der Autofahrer (oder Fahrradfahrer, E-Roller-Fahrer etc.) jederzeit gegenüber der Polizei den Atemalkoholtest verweigern darf. Er muss auch keine Angaben zu einem möglichen Alkoholkonsum machen oder weitere Tests („Finger zur Nase“) durchführen. Natürlich kann die Polizei einen dann zur Blutprobe mitnehmen. Das passiert aber auf jeden Fall, wenn die Atemalkoholkontrolle nicht 0,00 Promille ergibt.

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?

Zunächst lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Darin müssen Sie einsehen können, weshalb durchsucht wird und wonach gesucht wird. Fehlt der Durchsuchungsbeschluss, gibt es auch keine Durchsuchung. Sie müssen niemandem gestatten, sich „nur mal umzusehen“. Leisten Sie keinen Widerstand, behindern Sie die Beamten nicht. Wichtig: machen Sie unter keinen Umständen Angaben, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab. Rufen Sie Ihren Strafverteidiger an, damit dieser das Vorgehen der Beamten überwachen kann.

Ab wann gelte ich als vorbestraft?

Erst eine Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten werden ins Führungszeugnis eingetragen, sodass der Arbeitgeber davon Kenntnis erhalten kann. Bei einer Verurteilung ohne Eintragung ins Führungszeugnis kann man sich daher als nicht vorbestraft bezeichnen.

Wieviel kostet ein Strafverteidiger?

Welches Honorar ein Strafverteidiger nimmt, entscheidet dieser selbst. Dies ist immer vom Umfang des Verfahrens und der Bedeutung für den Mandanten abhängig. Üblich ist daher eine individuelle Vereinbarung, zum Beispiel nach Stunden oder eine pauschale Vergütungsvereinbarung. Regelmäßig wird ein Strafverteidiger von seinem Mandanten einen Vorschuss verlangen, bevor er mit der Arbeit beginnt. Daneben gibt es eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) z.B. als Pflichtverteidiger. Welche Gebühren dort anfallen, richtet sich nach verschiedenen Faktoren (Verfahrensabschnitt, Umfang der Angelegenheit, Haft etc.).

Zu sehen ist Rechtsanwalt Haug vor dem Brandenburger Tor in Berlin, Hintergrund ist eine triangulate Grafik vom Brandenburger Tor, Allgemeins Strafrecht Aufschrift

Strafverteidigung Berlin mit Ihrem Fachanwalt

Die besondere Stärke von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Felix Haug aus Berlin liegt in seiner bemerkenswerten Fähigkeit, Mandanten aus der Untersuchungshaft zu befreien. Mit einer außergewöhnlich hohen Erfolgsquote hebt sich der Strafverteidiger Felix Haug deutlich von anderen Anwälten ab. Sein Erfolg gründet auf einem tiefen Verständnis für die jeweilige Situation seiner Mandanten und seiner meisterhaften Kommunikation mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Diese Fähigkeiten hat er im Laufe seiner Karriere durch intensive Erfahrungen innerhalb der Berliner Justiz entwickelt.

Seine Erfahrung macht ihn nicht nur auf lokaler Ebene in Berlin zu einer ausgezeichneten Wahl, sondern seine Expertise ist auch bundesweit gefragt. Mandanten, die sich in der schwierigen Lage der Untersuchungshaft befinden, finden in ihm einen Anwalt, der nicht nur juristisches Fachwissen mitbringt, sondern auch eine strategische Vorgehensweise, die individuell auf den Einzelfall abgestimmt ist. Seine Fähigkeit, die Situation zu lesen und entsprechend zu agieren, gepaart mit seiner exzellenten Kommunikationsstärke, macht ihn zu einem unverzichtbaren Verbündeten für alle, die mit strafrechtlichen Herausforderungen konfrontiert sind.

Die Entscheidung für Felix Haug als Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin bedeutet daher, sich für einen Juristen zu entscheiden, dessen Expertise weit über das übliche Maß hinausgeht. Seine einzigartige Kombination aus rechtlichem Know-how, tiefgreifendem Verständnis für die Bedürfnisse seiner Mandanten und der Fähigkeit, effektiv mit den Justizbehörden zu kommunizieren, stellt eine herausragende Ressource dar, insbesondere für diejenigen, die sich in der prekären Situation der Untersuchungshaft befinden.

Podcast

Die häufigste Frage an den Strafverteidiger

Die Folge beschäftigt sich mit moralischen Fragen an den Strafverteidiger.

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