Zu sehen ist eine Spritze mit einer klaren Flüssigkeit. Die Nadel der Spritze wird von einer Sicherheitskappe geschützt.
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Die Bedeutung des „Insulin-Beschlusses“ des BGH für die Auslegung des § 216 StGB

1. Oktober 2024

BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21

Mit seiner Entscheidung im Juni 2022 leitete der Sechste Strafsenat einen Paradigmenwechsel im Bereich der Tötung auf Verlangen ein. Kritiker monieren, diese ähnele nun mehr einer (straflosen) Beihilfe zum Suizid denn einer Privilegierung der §§ 211, 212 StGB. Zu der Frage, ob eine ethisch nachvollziehbare Entscheidung auch immer eine juristisch Richtige ist und was die Entscheidung für die Praxis bedeutet.

Eine Frau, jahrzehntelange Krankenschwester, reicht ihrem Ehemann nach abermaligen, nachdrücklichen Bitten, ihn sterben zu lassen, alle im Haus befindlichen Tabletten und spritzt ihm anschließend den gesamten Insulinvorrat. Er stirbt. Der Ehemann litt über Jahre an erheblichen chronischen Schmerzen, äußerte immer wieder den Wunsch, „gehen zu wollen“.

In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht Stendal die Ehefrau wegen der Tötung auf Verlangen nach § 216 Abs. 1 StGB. Sie habe mit dem Setzen der Insulinspritzen aktiv gehandelt und damit das Geschehen im Sinne einer Tatherrschaft „in den Händen gehalten“. Der BGH indes verneint ein aktives Tun der Ehefrau und entscheidet, sie habe sich unter keinem Gesichtspunkt strafbar gemacht.

Dieser Tenor überrascht. So hatte der BGH in bisherigen Entscheidungen zum § 216 Abs. 1 StGB stets darauf abgestellt, wer die todbringende Handlung beherrsche und damit als Täter des Geschehens agiere (Vgl. „Gisela-Fall“, BGH, Urteil v. 14.08.1963 – 2 StR 181/63). Legt man diese Auffassung zugrunde, hat die Ehefrau durch die Gabe der Insulinspritzen, welche mittels Unterzuckerung nachweislich zum Tod des Mannes führten, die unmittelbar todbringende Handlung beherrscht.

Doch der Sechste Strafsenat wendet sich (zumindest partiell) von diesem Dogma ab und fordert eine normative Betrachtung zur Abgrenzung von § 216 Abs. 1 StGB und der Suizidbeihilfe. Wenig zielführend sei, so der BGH, eine naturalistische Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln. Was das nun für die Strafbarkeit der ehemaligen Krankenschwester bedeutet, drängt sich nach Lektüre dieser Passage nicht unmittelbar auf. Die Richter führen weiter aus, der Ehemann habe eigenverantwortlich davon abgesehen, Gegenmaßnahmen (v. a. die Alarmierung des Rettungsdiensts) zu ergreifen.

In Anbetracht der Tatsache, dass unklar ist, welche Möglichkeiten der Ehemann überhaupt zur Durchführung von Gegenmaßnahmen hatte, legt man insbesondere zugrunde, dass dieser bereits zu schwach war, um die Medikamente aus der Packung zu drücken, erscheinen die Ausführungen zweifelhaft. Dass sie auch dogmatischen Schwächen begegnen, zeigt eine Parallelwertung im Rahmen des Totschlags. Will der Täter sein Opfer töten und führt die dazu nötige Handlung aus und erkennt das Opfer das Bestehen einer Rettungsmöglichkeit, ergreift diese aber nicht, würde dies nach BGH-Rechtsprechung den Kausalzusammenhang im Wege einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung unterbrechen. Der Tod des Opfers wäre dem Täter nicht zuzurechnen, obgleich dieser wie von ihm vorgestellt eingetreten wäre.

Nicht zuletzt geht eine Vergleichbarkeit zu bereits entschiedenen BGH-Fällen fehl. In diesen (insbesondere dem „Gashahn“- und dem o. g. „Gisela-Fall“) hatten die Opfer jeweils die Möglichkeit, sich selbstständig zu retten. Anders im Vorliegenden: hier nennt der Senat als einzige plausible Rettungshandlung die Aufforderung der Ehefrau, Hilfe zu holen. Wie das Abhängig sein von dem Tätigwerden der potenziellen Täterin im Gleichklang mit Tatherrschaft stehen kann, bleibt unklar.

So ergibt sich auch die erhebliche Bedeutung des moralisch geglückten, aber juristisch verfehlten Beschlusses für die weitere (Medizin-) Praxis. Ärzte und Pflegepersonal, aber auch pflegende Angehörige müssen lediglich glaubhaft versichern können, der Sterbewillige habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Vorgang durch Äußerung eines Hilfewunsches zu beenden. In dubio pro reo werden Spruchkammern von einem solchen Szenario ausgehen müssen. Das mag zunächst nach einer willkommenen Änderung, insbesondere für das Medizinpersonal klingen. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig wird und eine eindeutige Gesetzeslage schafft, werden dergleichen Fälle mit jahrelanger Rechtsunsicherheit und nicht unerheblicher Belastung für Angeklagte verbunden sein.

Die ohnehin schwierige Abgrenzung des § 216 Abs. 1 StGB zur straflosen Suizidbeihilfe hat durch die normative Auslegung des Sechsten Strafsenats an Signifikanz gewonnen. Es ist nicht fernliegend, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht demnächst mit dieser Frage wird auseinandersetzen müssen.

Autor

zu sehen ist ein Portrait des Fachanwalts Felix Haug.
Rechtsanwalt Felix F. Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisierung im Medizinstrafrecht
  • Spezialisierte Strafrechtskanzlei am Kurfürstendamm in Berlin