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Eröffnung des Hauptverfahrens stets nur in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zulässig

1. Juli 2024

BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – 5 StR 215/22

Mit der Entscheidung festigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsauffassung. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat stets nur mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu erfolgen.

Worum ging es im Ausgangspunkt?

Gegen die Angeklagten sollte am Landgericht (LG) verhandelt werden. Das Gericht trat in sog. kleiner Besetzung, also mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, zusammen. Kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstag wurde von der Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage eingereicht. Diese wollte das LG mit verhandeln und ließ damit am ersten Verhandlungstag diese zur Hauptverhandlung zu.

Der BGH stellte das Verfahren bezüglich der weiteren Anklage eingeständig ein. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage hat stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG), zu ergehen.

Da der BGH in solch einer Konstellation die weitere Anklage einstellen musste, bietet sich in diesen Fällen die verfahrensökonomische Lösung der Einstellung nach § 154 StPO an. Die Entscheidung ist in Verfahren am LG, bei denen weitere Anklagen „nachgeschoben“ werden, von Bedeutung und bieten der Verteidigung Argumente auf die frühzeitige Einstellung der weiteren Vorwürfe hinzuwirken.

Beschluss vom 14.09.2022 - BGH 5 StR 215/22

Autor

Rechtsanwalt Felix F. Haug
  • verteidigte den Fall in der Instanz und in der Revision
  • jahrelange Erfahrung im Revisionsrecht
  • auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert