Verteidigung bei Subventionsbetrug und Corona-Hilfen in Berlin
Corona-Hilfen
Verteidigung Corona
Ihr Anwalt bei Betrugsvorwürfen bei Corona-Hilfen in Berlin
Ermittlungsverfahren wegen Corona-Soforthilfe? Rückforderung der Überbrückungshilfe? Sie sind nicht allein – über 8.500 Verfahren laufen allein in Berlin.
Corona-Hilfen: Ermittlungsverfahren in Berlin
Ermittlungsverfahren
Schadenssumme
Anklagen
Verfahrensdauer
Wichtiger Hinweis
Die Prüfungen der Finanzbehörden dauern weiterhin an. Bei Erhalt einer Vorladung oder Durchsuchung sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lassen sich viele Verfahren positiv beeinflussen.
Quelle: Staatsanwaltschaft Berlin, Stand: Dezember 2023


Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Corona-Soforthilfen? Sie sollen Fördermittel unrechtmäßig beantragt haben? Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Unternehmer und Selbstständige bei Vorwürfen des Subventionsbetrugs – insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Hilfen.
"In über 70% der Fälle konnte ich eine Einstellung oder deutliche Strafmilderung erreichen - entscheidend war immer die frühzeitige und strategische Verteidigung."
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich seit Beginn der Rückforderungswelle Unternehmer und Selbstständige. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie lassen sich viele Verfahren positiv beeinflussen.
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Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB
Die Welle der Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen hat Berlin und ganz Deutschland erfasst. Was 2020 als unbürokratische Soforthilfe gedacht war, führt heute zu massenhaften Strafverfahren.
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat eigene Sonderabteilungen gebildet, die systematisch Fördermittel-Empfänger überprüfen. Dabei genügen oft minimale Ungenauigkeiten für einen Anfangsverdacht. Da nach 5 Jahren die ersten Corona-Hilfen verjähren, laufen die Ermittlungen weiter bzw. gerade auf Hochtouren.
Der Subventionsbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt – ein Vermögensschaden muss nicht eingetreten sein. Strafbar macht sich bereits, wer:
• Unrichtige oder unvollständige Angaben macht
• Erhebliche Tatsachen verschweigt
• Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen. Alle Corona-Hilfsprogramme fallen darunter:
• Soforthilfe I und II
• Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus
• November- und Dezemberhilfe
• Neustarthilfe
• KfW-Schnellkredite

Corona-Hilfen: Vom Rettungsanker zur Strafverfolgung
Was 2020 als schnelle Hilfe für Unternehmen in Not startete, entwickelt sich für viele zur existenziellen Bedrohung. Die Berliner Staatsanwaltschaft prüft systematisch jeden Fall – auch Jahre später.
Typische Vorwürfe bei Corona-Hilfen
In meiner Berliner Praxis begegnen mir regelmäßig folgende Vorwürfe:
Liquiditätsengpass
Die häufigste Problematik: Der beantragte Liquiditätsengpass bestand nicht oder nicht in der angegebenen Höhe. Viele Antragsteller verstanden die komplexen Berechnungsvorgaben nicht korrekt. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich – ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Verwendung der Mittel
Corona-Hilfen waren zweckgebunden für betriebliche Ausgaben. Private Verwendungen oder Schuldentilgung können als Subventionsbetrug gewertet werden – selbst wenn dies nicht böswillig geschah.
Umsatzangaben
Falsche Vergleichszeiträume, Verwechslung von Brutto/Netto oder fehlerhafte Prognosen: Bei Umsatzangaben unterliefen vielen Antragstellern Fehler. Nicht jeder Fehler ist jedoch strafbar.
Betriebsschließung
Wer Hilfen für geschlossene Betriebe erhielt, aber teilweise weiterarbeitete (z.B. Außer-Haus-Verkauf), steht schnell unter Betrugsverdacht. Die Abgrenzung ist oft unklar.
Die besondere Problematik der Corona-Hilfen
Rechtsunsicherheit als Verteidigungsansatz
Die Corona-Hilfsprogramme wurden unter extremem Zeitdruck aufgelegt. Die Folgen sind daher:
• Unklare Antragsformulare
• Widersprüchliche FAQ-Listen
• Nachträgliche Auslegungsänderungen
• Verschiedene Länderregelungen
Diese Rechtsunsicherheit nutze ich in der Verteidigung. Wer nach bestem Wissen und Gewissen handelte, macht sich nicht strafbar – auch wenn die Angaben objektiv falsch waren.
"Bei der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen ist die außergewöhnliche Situation und der Zeitdruck bei Antragstellung zu berücksichtigen."
(LG Berlin, Urteil vom 15.03.2022 - (534 KLs) 251 Js 1041/20)

Die Verfahren laufen jetzt erst richtig an
Die ersten Corona-Hilfen aus März/April 2020 verjähren 2025. Die Staatsanwaltschaft intensiviert daher ihre Ermittlungen. Wer jetzt nicht handelt, verschenkt wichtige Verteidigungschancen.
Die rechtliche Bewertung
Wann aus einer Krise eine Straftat wird
Rückzahlung begründet eher den Verdacht, anstatt dadurch straffrei zu werden. Fragen und Antworten zu Rückzahlungen und den Vorwurf des (Subvention)Betruges rund um die Corona-Hilfen.
Vorsatz und Irrtum beim Subventionsbetrug
Der Subventionsbetrug erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Sie müssen die Unrichtigkeit Ihrer Angaben gekannt und zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Bei der Komplexität der Corona-Programme sind Irrtümer häufig – oft kann man argumentieren, dass Sie in der konkreten Situation berechtigt gewesen sind, oder zumindest dies zu in der Öffentlichkeit propagiert wurde. Gerade die nachträgliche Korrektur und Präzision der Antragsberechtigung bietet einen guten Verteidigungsansatz.
Ermittlungsverfahren wegen Corona-Hilfen
Die Ermittlungen folgen meist diesem Muster:
• Datenabgleich: Finanzämter gleichen Angaben mit Steuererklärungen ab
• Vorladung: Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvorladung
• Durchsuchung: Bei höheren Summen oder Wiederholungstätern
Vermögensarrest: Sicherung möglicher Rückforderungen
Wichtig: Äußern Sie sich nicht ohne Anwalt! Auch gut gemeinte Erklärungen können sich negativ auswirken.
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Die Gerichte entwickeln zunehmend eine einheitliche Linie:
Zur Zweckbindung:
"Die zweckwidrige Verwendung von Corona-Hilfen für private Zwecke verwirklicht regelmäßig den Tatbestand des Subventionsbetrugs, auch wenn die Mittel später dem Betrieb wieder zugeführt wurden."
(AG Tiergarten Berlin, 2023)
Zum Vorsatz:
"Angesichts der eindeutigen Hinweise in den Antragsformularen kann sich der Antragsteller nicht auf Unkenntnis der Zweckbindung berufen."
(LG Berlin, 2023)
Verteidigungsstrategie bei Corona-Subventionen
Meine Verteidigung basiert auf mehreren Säulen:
• Akteneinsicht: Vollständige Kenntnis der Vorwürfe
• Sachverhaltsaufklärung: Rekonstruktion der damaligen Situation
• Rechtliche Würdigung: War das Verhalten wirklich strafbar?
• Schadensbegrenzung: Rückzahlung, Ratenzahlung, Vergleich
• Verfahrensbeendigung: Einstellung gegen Auflage oft möglich
Häufige Irrtümer und wichtige Fragen
Ich habe meine Hilfe zurückgezahlt, also liegt keine Strafbarkeit vor?
Nein. Leider ist dies nicht so.
Zum einen wird gegen jeden der die Hilfen zurückgezahlt hat in Berlin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zum anderen - dies auch der Grund der Einleitung - wird in der Rückzahlung gerade angenommen, dass man die entsprechende Hilfe zu Unrecht bekommen hat. Damit soll sich die Strafbarkeit bereits verwirklicht haben.
Praktische Tipps für Betroffene
Dokumentation sichern:
• Antragsunterlagen
• E-Mail-Verkehr mit Bewilligungsstelle
• Kontoauszüge
• Buchführungsunterlagen
Vorwurf analysieren:
• Worin genau liegt der Vorwurf?
• Waren die Angaben tatsächlich falsch?
• Wie war die Auftragslage des Unternehmens?
• Bestand Vorsatz?
Kommunikation kontrollieren:
• Keine Spontanaussagen
• Schriftverkehr nur über Anwalt
• Keine Teilgeständnisse ohne Strategie
Warum Sie jetzt handeln sollten
Je früher Sie reagieren, desto besser die Erfolgsaussichten:
• Einstellungen im Ermittlungsverfahren sind möglich.
• Rückzahlungsvereinbarungen können Strafverfahren vermeiden
• Verjährungsfristen laufen (5 Jahre Regelverjährung)
• Beweismittel können gesichert werden
Ihr Strafverteidiger Felix F. Haug
Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich zahlreiche Mandanten erfolgreich in Corona-Hilfe-Verfahren verteidigt. Meine Erfahrung zeigt: Mit der richtigen Strategie lassen sich auch aussichtslos erscheinende Fälle positiv beeinflussen.
Von meiner Kanzlei am Kurfürstendamm 66 aus verteidige ich Sie in ganz Berlin und bundesweit – diskret, kompetent und engagiert.
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Kurfürstendamm 66 | 10707 Berlin
Möglichkeiten der Schadensbegrenzung
Freiwillige Rückzahlung
Eine frühzeitige Rückzahlung der Corona-Hilfen kann strafmildernd wirken und zeigt Reue. Dies allein führt jedoch nicht zur Straffreiheit beim Subventionsbetrug selbst.
Vielmehr wird bei Rückzahlung von Hilfen immer ein Ermittlungsverfahren eingeleistet, da man damit die Ungerechtigkeit der Subvention faktisch eingesteht.
Selbstanzeige hilf nur im Steuerstrafrecht
Wichtig: Die Selbstanzeige nach § 371 AO gilt nur für Steuerstraftaten! Wurden bei Corona-Hilfen auch steuerliche Angaben falsch gemacht (z.B. Umsätze, die auch in der Steuererklärung relevant sind), kann eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sinnvoll sein.
Dies betrifft aber nur den steuerstrafrechtlichen Teil, nicht den Subventionsbetrug nach § 264 StGB.
Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB
Nach § 46a StGB kann das Gericht bei vollständiger Schadenswiedergutmachung:
• Die Strafe mildern oder
• Bei Geldstrafe bis 360 Tagessätzen von Strafe absehen
Voraussetzungen dafür sind die freiwillige und ernsthafte Bemühungen der
vollständige oder überwiegende Wiedergutmachung und dies alles vor Urteilsverkündung.
Durch die Rückzahlung ist zumindest eine Einstellung des Vorwurf nach § 153a StPO möglich. Eine komplettes Absehen von Strafe ist nicht Teil der gängigen gerichtlichen Praxis.
Strafmaß und Nebenfolgen
Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 264 Abs. 2 StGB) – etwa bei Banden oder großem Ausmaß – drohen sechs Monate bis zehn Jahre.
Zusätzliche Konsequenzen ist die Vermögensabschöpfung somit die Rückforderung der Fördermittel (ggf, plus Zinsen (6% p.a.)), sowie der Ausschluss von künftigen Förderungen, Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
und für einen selbst immer ein gewisser Reputationsschaden.
Aus meiner täglichen Praxis:
Jeder Fall ist anders. Die folgenden anonymisierten Beispiele zeigen, welche Verteidigungsstrategien in der Praxis erfolgreich waren.
Aus der Praxis: Typische Corona-Hilfe-Verfahren
Fall 1: Der Gastronom
Ein Berliner Restaurantbetreiber erhielt 25.000 € Soforthilfe. Er nutzte 8.000 € zur Tilgung privater Schulden, "um überhaupt weitermachen zu können". Die Staatsanwaltschaft wertete dies als zweckwidrige Verwendung. Ergebnis: Einstellung gegen Rückzahlung und Geldauflage von 2.000 €.
Fall 2: Die Beraterin
Eine Unternehmensberaterin gab bei der Überbrückungshilfe III versehentlich Brutto- statt Nettoumsätze an. Die Differenz: 40.000 € zu viel ausgezahlte Förderung. Verteidigungsstrategie: Nachweis des Versehens durch E-Mail-Verkehr mit dem Steuerberater. Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO gegen Rückzahlung.
Fall 3: Der Online-Händler
Ein E-Commerce-Unternehmer beantragte November-/Dezemberhilfe, obwohl sein Online-Geschäft florierte. Nur das stationäre Geschäft war geschlossen. Problem: Keine klare Trennung der Geschäftsbereiche in der Buchhaltung. Lösung: Gutachten zur Umsatzaufteilung, Teilrückzahlung, Verfahrenseinstellung.
Fall 4: Die Eventagentur
Eine Eventagentur erhielt 75.000 € Überbrückungshilfe. Bei der Prüfung stellte sich heraus: Liquiditätsengpass bestand, aber nicht corona-bedingt - die Probleme bestanden schon 2019. Herausforderung: Abgrenzung Corona-Schäden von Altproblemen. Ergebnis: Strafbefehl über 90 Tagessätze, im Einspruchsverfahren auf 60 Tagessätze reduziert.
Lehren aus der Praxis:
Dokumentation ist alles:
• E-Mails, Steuerberater-Korrespondenz, Buchungsbelege
• Fehler ≠ Betrug: Versehen und Missverständnisse sind oft belegbar
• Kooperation zahlt sich aus: Frühzeitige Kommunikation mit der StA
• Zeitfaktor: Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser das Ergebnis
Weiterführende Themen
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Rechtsanwalt Felix F. Haug
Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht
Über 10 Jahre Erfahrung
Kanzlei am Kurfürstendamm 66 | 10707 Berlin

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