Ihr Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf des Betrug nach § 263 StGB
Verteidigung bei Betrugsverdacht in Berlin
Ein Betrugsvorwurf kann schnell existenzbedrohend werden – beruflich wie persönlich. Gerade in Berlin sehen sich viele Beschuldigte plötzlich mit einem Ermittlungsverfahren nach § 263 StGB konfrontiert: sei es im geschäftlichen Kontext, bei Streit um Verträge, im Zusammenhang mit Fördermitteln oder bei steuerlichen Angaben.
In dieser Situation gilt: Ruhe bewahren – und frühzeitig professionelle Strafverteidigung hinzuziehen. Als Fachanwalt für Strafrecht mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Strategie und juristischer Präzision zur Seite.
Gegen Sie wird wegen Betrugs ermittelt? Ein Vorwurf nach § 263 StGB wiegt schwer – ob Vertragsbruch, Abrechnungsbetrug oder Täuschung im Geschäftsverkehr. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Sie kompetent und diskret bei allen Betrugsvorwürfen in Berlin und bundesweit.
Der Betrugstatbestand gehört zu den komplexesten Normen des Strafgesetzbuches. Die Staatsanwaltschaft muss eine Täuschungshandlung, einen dadurch erregten Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden nachweisen – und dass Sie vorsätzlich mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Jedes dieser Tatbestandsmerkmale bietet Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung.
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Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Detail
Täuschung über Tatsachen bedeutet die bewusste Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen. Entscheidend ist: Nicht jede Unwahrheit ist strafrechtlich relevant. Im Geschäftsleben sind übertreibende Anpreisungen („Reklamehaft") oft noch zulässig. Die Grenze zur strafbaren Täuschung analysiere ich präzise anhand der BGH-Rechtsprechung.
Der Irrtum muss kausal auf der Täuschung beruhen. War das vermeintliche Opfer bereits informiert oder handelte es aus anderen Gründen, fehlt es am Tatbestand.
Gerade bei komplexen Geschäftsvorgängen in Berlin lässt sich dies oft nachweisen..
Die Vermögensverfügung erfordert ein Handeln, Dulden oder Unterlassen mit unmittelbarer vermögensmindernder Wirkung. Bei mehrstufigen Transaktionen oder Vertragsgestaltungen ergeben sich hier regelmäßig Verteidigungsansätze.
Ein häufiger Fall im Bereich des Betrugs (§ 263 StGB) betrifft die unrechtmäßige Beantragung oder Verwendung von Corona-Soforthilfen.
Mehr zur Verteidigung bei Subventionsbetrug lesen →
Die Strafverfolgung ist in Berlin aktiv – selbst Jahre nach Auszahlung.
Ihre Optionen bei Betrugsvorwürfen
Mit strategischer Verteidigung zum bestmöglichen Ergebnis
1. Ermittlungsverfahren
§ 170 Abs. 2 StPO
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts – das beste Ergebnis. Keine Anklage, kein Eintrag.
§ 153a StPO
Einstellung gegen Auflagen (z. B. Zahlung an Staatskasse). Verfahren endet ohne Verurteilung.
Anklageerhebung
Übergang ins Hauptverfahren. Hier setzen wir mit verstärkter Verteidigung an.
2. Zwischenverfahren
Nichteröffnung
Gericht lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Verfahren endet.
Verständigung (Deal)
Absprache über Verfahrensausgang. Planungssicherheit für alle Beteiligten.
3. Hauptverfahren
Freispruch
Vollständige Rehabilitation. Ggf. Entschädigung für Verfahrensdauer.
Milde Strafe
Bewährungsstrafe oder niedrige Geldstrafe durch effektive Verteidigung.
§ 153a in der HV
Auch im Hauptverfahren noch möglich: Einstellung gegen Auflagen.
Erfolgsfaktoren für Ihre Verteidigung
Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Kenntnis der Beweislage ermöglicht zielgerichtete Verteidigungsstrategie.
Konstruktive Zusammenarbeit kann zu Verfahrenseinstellungen führen.
Rückzahlung oder Ausgleich kann Verfahren positiv beeinflussen.
Nutzen Sie Ihre Chancen im Verfahren
Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kenne ich die Wege zu einer erfolgreichen Verteidigung.
Jetzt Erstberatung vereinbarenVorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Betrugsvorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Hielten Sie Ihre Angaben für richtig oder rechneten Sie fest mit der Leistungserbringung, fehlt der Vorsatz. Die Bereicherungsabsicht erfordert den Willen zur rechtswidrigen Vermögensmehrung – bei berechtigten Ansprüchen scheidet Betrug aus.
„Der Vorsatz des Täuschenden muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erstrecken. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass im Wirtschaftsverkehr mit einer gewissen Skepsis zu rechnen ist.“
(BGH, Beschluss vom 18.02.2020 – 1 StR 587/19)
Rechtsanwalt Felix F. Haug
Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht
Über 10 Jahre Erfahrung
Kanzlei am Kurfürstendamm 66 | 10707 Berlin
Vermögensschaden – Der kritische Punkt
Der Vermögensschaden ist häufig der entscheidende Streitpunkt. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt ein Schaden nur vor, wenn die Vermögenslage des Getäuschten nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise verschlechtert wurde. Bei gegenseitigen Verträgen kommt es auf die objektive Werthaltigkeit der ausgetauschten Leistungen an.
„Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn die Vermögenslage des Getäuschten durch die irrtumsbedingte Verfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der mit der Verfügung verfolgten Zwecke verschlechtert worden ist.“
(BGH, Urteil vom 22.11.2018 – 3 StR 309/18)
Besonders komplex wird die Schadensfeststellung bei:
- • Risikogeschäften und spekulativen Anlagen
- • Gefährdungsschäden bei unsicheren Forderungen
- • Zweckverfehlungslehre bei bestimmungswidrigen Mittelverwendungen
- • Quotenschäden bei teilweiser Leistungserbringung
Ihre Verteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren
Die Erfahrung zeigt: Eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung kann Anklagen verhindern oder zumindest die Weichen für einen günstigen Verfahrensausgang stellen.
Ich analysiere die Ermittlungsakte, identifiziere Schwachstellen der Anklage und erarbeite mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie.
Wichtig: Äußern Sie sich nicht unüberlegt gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ihr Schweigerecht ist ein hohes Gut – nutzen Sie es, bis wir die Aktenlage kennen.
Typische Betrugskonstellationen in der Berliner Wirtschaft
In meiner langjährigen Praxis als Strafverteidiger in Berlin begegnen mir regelmäßig folgende Betrugskonstellationen:
- • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen (Alles zu: §299a StGB)
- • Anlagebetrug und Kapitalanlagebetrug
- • Subventionsbetrug (siehe unsere Spezialseite zu Corona-Hilfen)
- • Kreditbetrug und Finanzierungsbetrug
- • Versicherungsbetrug
- • Warenbetrug im Online-Handel
Strafrahmen und Konsequenzen
Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB) – etwa bei gewerbsmäßigem Betrug oder hohen Schadenssummen – drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Neben der Strafe drohen weitere Konsequenzen:
- • Schadensersatzforderungen
- • Berufsrechtliche Konsequenzen
- • Reputationsschäden
- • Eintragungen ins Bundeszentralregister
Abgrenzung zur Untreue
Betrug und Untreue werden oft verwechselt. Der entscheidende Unterschied: Beim Betrug schädigt der Täter durch Täuschung, bei der Untreue durch Missbrauch einer bestehenden Vermögensmacht. Die Abgrenzung ist oft schwierig:
„Betrug und Untreue schließen sich gegenseitig aus. Wer durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeiführt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Untreue.“
(BGH, Urteil vom 06.06.2019 – 3 StR 12/19)
Meine Verteidigung setzt an verschiedenen Punkten an
-
Keine Täuschung
- • Alle Angaben entsprachen der Wahrheit
- • Erlaubte Übertreibungen im Geschäftsverkehr
- • Fehlende Aufklärungspflicht
-
Kein kausaler Irrtum
- • Das „Opfer" kannte die wahren Umstände
- • Entscheidung aus anderen Gründen getroffen
- • Eigenverantwortliche Risikoübernahme
-
Kein Vermögensschaden
- • Gleichwertige Gegenleistung erhalten
- • Nur abstrakte Gefährdung, kein konkreter Schaden
- • Schadenskompensation durch andere Vorteile
-
Fehlender Vorsatz
- • Guter Glaube an die Richtigkeit der Angaben
- • Irrtum über die Pflichtwidrigkeit
- • Fehlende Bereicherungsabsicht
Weitere Informationen
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