
Vorladung wegen Untreue – wie reagieren?
15. Mai 2025
Vorladung wegen Untreue – was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue trifft Beschuldigte meist unerwartet. Die Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter gem. § 266 StGB wirft nicht nur juristische Fragen auf, sondern stellt auch die berufliche Existenz infrage. Denn im Zentrum des Vorwurfs steht meist eine unternehmerische Entscheidung, die im Nachhinein als Pflichtverletzung gewertet wird. Was aber ist Untreue genau – und wie sollten Sie auf eine solche Vorladung reagieren?
Untreue: Eine juristisch dehnbare Straftat
Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und stellt zwei Fallgruppen unter Strafe: die Missbrauchs- und die Treuebruchuntreue. In der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis dominiert die zweite Variante: Wer eine rechtlich begründete Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem Betreuten dadurch einen Nachteil zufügt, macht sich strafbar. Gerade in Unternehmen betrifft dies typischerweise Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen oder leitende Mitarbeiter.
Die Abgrenzung zwischen erlaubtem unternehmerischem Ermessen und strafbarer Pflichtverletzung ist fließend. Dies führt dazu, dass der Untreuetatbestand in der Praxis teils als „Gummiparagraf“ kritisiert wird. Ob eine bestimmte Auszahlung, Vertragsgestaltung oder Investition noch zulässig war oder bereits als pflichtwidrig gilt, entscheidet sich oft erst im Strafverfahren selbst.
Vorladung zur Vernehmung: Was droht?
Wird Ihnen Untreue vorgeworfen, beginnt dies in der Regel mit einer schriftlichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese Ladung sollte in jedem Fall ernst genommen werden. Denn bereits in diesem frühen Stadium können durch unbedachte Äußerungen die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.
Hintergrund der Vorladung ist meist eine Anzeige – häufig aus dem Unternehmen selbst, von Mitgesellschaftern oder ehemaligen Kollegen. Auch Betriebsprüfungen, Compliance-Hinweise oder interne Untersuchungen können Auslöser sein.
Zwar gilt die Unschuldsvermutung, doch kann schon ein anhängiges Verfahren Folgen haben: Entlassung, Ausschluss aus dem Unternehmen, Rücktritt, berufsrechtliche Konsequenzen (z.B. gem. § 6 GmbHG) oder Rufschaden sind nicht selten.
Wie verhalte ich mich richtig?
Der wichtigste Rat: Nehmen Sie keine Stellung, bevor Sie nicht Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger hatten. Das Recht zur Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht – und sollte konsequent genutzt werden. Auch wenn die Ermittlungsbeamten um ein Gespräch bitten oder die Sache vermeintlich „klar“ sei: Bleiben Sie ruhig, freundlich und erklären Sie, dass Ihr Anwalt sich melden wird.
Ein spezialisierter Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und die konkreten Vorwürfe prüfen. Entscheidend ist, was der Staatsanwaltschaft bislang an Beweismitteln vorliegt.
Inhaltlich kommt es dann darauf an, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, ob eine Pflichtverletzung erkennbar ist, ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist – und ob dieser auch zurechenbar ist. Oft ist es möglich, bereits im Ermittlungsverfahren durch eine schriftliche Stellungnahme, durch die Einholung betriebswirtschaftlicher Gutachten oder durch Aufzeigen von Alternativszenarien eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
Was steht auf dem Spiel?
Die Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen drohen sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Schwelle zum besonders schweren Fall ist niedrig: Bereits ein Schaden von 50.000 Euro oder eine fortgesetzte Begehung genügen.
Noch schwerer wiegt jedoch häufig die berufliche Konsequenz. Für Geschäftsführer droht die Untersagung der Tätigkeit für bis zu fünf Jahre. Auch Beamte, Ärzte, Anwälte oder Vorstandsmitglieder müssen mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Fazit
Wer eine Vorladung wegen Untreue erhält, sollte rasch und richtig handeln. Der Tatbestand des § 266 StGB ist komplex, die Abgrenzung zur zulässigen unternehmerischen Freiheit schwierig. Durch professionelle Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden. Entscheidend ist, nichts zu unterschreiben, keine Angaben zu machen – und umgehend anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.