Fachanwälte für Strafrecht

Insolvenzverschleppung

In unserer heutigen, schnelllebigen Wirtschaftswelt ist das Insolvenzstrafrecht ein entscheidendes und hochkomplexes Rechtsgebiet, das besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von großer Bedeutung ist. Die Insolvenz eines Unternehmens ist nicht nur eine finanzielle Herausforderung, sondern auch eine persönliche Belastung für alle Beteiligten.

Oft sind diesen Insolvenzfällen intensive, aber letztendlich erfolglose Versuche der wirtschaftlichen Konsolidierung vorausgegangen. Für Geschäftsführer entsteht in solchen Situationen eine besondere Verantwortung. Sobald ein Unternehmen überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit droht, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb einer maximalen Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumnisse oder Verzögerungen bei dieser Antragsstellung können ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Staatsanwaltschaften nehmen diese Fälle sehr ernst und überprüfen regelmäßig die Insolvenzakten auf mögliche Verstöße gegen § 15a InsO. Angesichts der Tatsache, dass jährlich rund 20.000 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland verzeichnet werden und in über 60% dieser Fälle ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, wird die immense Bedeutung des Insolvenzstrafrechts deutlich.

Gesetzgeberische Reaktionen auf die Pandemie

Mit Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 reagierte der Gesetzgeber schnell mit Anpassungen im Insolvenzrecht, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren. Ein zentraler Punkt war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, die bis zum 30. September 2020 in Kraft trat. Diese Maßnahme zielte darauf ab, Unternehmen, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, zu entlasten und ihnen Zeit zu geben, ihre finanzielle Situation zu stabilisieren.

Keine vollständige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Entgegen der Wahrnehmung in einigen Medienberichten war die Insolvenzantragspflicht nicht vollständig ausgesetzt. Vielmehr wurden spezifische Ausnahmen und Bedingungen festgelegt. Die Aussetzung galt nur, wenn die Insolvenz direkt auf die Pandemie zurückzuführen war und Aussichten bestanden, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Diese differenzierte Herangehensweise sorgte dafür, dass in bestimmten Fällen weiterhin eine Insolvenzantragspflicht bestand und somit auch die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

Änderungen im Zeitverlauf

Ab Oktober 2020 wurden die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht angepasst und konzentrierten sich auf Fälle von Überschuldung, nicht mehr auf Zahlungsunfähigkeit. Diese Änderung reflektiert die anhaltenden Bemühungen, den wirtschaftlichen Realitäten und Herausforderungen der Pandemie Rechnung zu tragen. Weiterhin wurden Sonderregelungen für Unternehmen eingeführt, die staatliche Novemberhilfen in Anspruch nahmen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu mildern.

Ausblick und strafrechtliche Bewertung

Die strafrechtliche Aufarbeitung der Insolvenzfälle während der Pandemie steht noch bevor. Obwohl die Zahl der Insolvenzanträge im Jahr 2020 aufgrund der Sonderregelungen gering war, ist eine strafrechtliche Verfolgung für den Zeitraum seit März 2020 nicht ausgeschlossen. Dies deutet auf einen verbleibenden Anwendungsbereich der entsprechenden Strafnormen hin. Die komplexe Fassung der Regelungen und die damit verbundene Unsicherheit, gerade auch in der strafrechtlichen Bewertung, zeigen die Notwendigkeit einer fortlaufenden Überprüfung und Anpassung der Gesetzeslage an die sich verändernden Umstände.

Verteidiger bei Insolvenzverschleppung

Fachanwalt für Insolvenzstrafrecht

Rechtsanwalt Felix Haug ist ein anerkannter Experte im Insolvenzstrafrecht mit langjähriger Erfahrung als Verteidiger in diesem komplexen Bereich. Seine Fähigkeit, komplexe Fälle effektiv zu handhaben, gepaart mit seinem umfangreichen Netzwerk von Fachexperten, macht ihn zu einem wertvollen Partner für alle, die sich mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert sehen. Besonders während der Herausforderungen der Coronapandemie hat sich Strafverteidiger Felix Haug als verlässlicher Berater und Verteidiger für betroffene Unternehmer bewährt. Seine Expertise und sein Engagement für seine Mandanten machen ihn zu einer ausgezeichneten Wahl in sämtlichen Fragen des Insolvenzstrafrechts, insbesondere wer professionelle, strategische und empathische Rechtsvertretung sucht.

Strafbarkeit der Firmenbestattung

Kanzlei Haug unterstützt bei strafrechtlichen Verfahren

Die Strafbarkeit von Firmenbestattungen ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Folgen der gezielten Auflösung und Verschleierung insolventer Unternehmen befasst. Dabei geht es insbesondere um die Verantwortung und mögliche Strafbarkeit der beteiligten Personen, wie den Altgeschäftsführern und weiteren Beteiligten, die an diesem Prozess mitwirken. Im Folgenden wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Akteure im Kontext von Firmenbestattungen detailliert betrachtet.

Strafbarkeit der bisherigen Firmenleitung

Der Altgeschäftsführer eines Unternehmens steht im Falle einer Firmenbestattung besonders im Fokus der rechtlichen Bewertung. Ein zentraler Aspekt ist hierbei der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO), der eine Antragspflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorschreibt, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Die Verletzung dieser Pflicht bleibt auch nach einer Firmenbestattung bestehen und kann somit zur Strafbarkeit des Altgeschäftsführers führen. Darüber hinaus eröffnet das Handeln im Kontext einer Firmenbestattung den Raum für weitere strafrechtliche Delikte. Hierzu zählen insbesondere: Bankrottdelikte nach §§ 283 ff. Strafgesetzbuch (StGB), die Handlungen wie die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Vermögenswerten umfassen. Untreue gemäß § 266 StGB, die eine Schädigung des Vermögens der Gesellschaft durch den Geschäftsführer impliziert. (Eingehungs-)Betrug nach § 263 StGB, falls durch Täuschungshandlungen Vermögensschäden herbeigeführt wurden. Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern. Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO), bei bewusster Falschdarstellung oder Verschweigung relevanter Informationen gegenüber dem Finanzamt.

Strafbarkeit der weiteren Beteiligten

Neben dem Altgeschäftsführer können auch andere Akteure in den Prozess einer Firmenbestattung involviert und entsprechend strafrechtlich belangt werden. Dies betrifft vor allem den Neugeschäftsführer, auch wenn dieser lediglich als Strohmann fungiert. Für ihn kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO in Betracht. Darüber hinaus kann die Vernichtung oder das Beiseiteschaffen von Unterlagen eine Strafbarkeit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB nach sich ziehen. Der sogenannte Firmenbestatter, der meist im Hintergrund agiert, kann sich gleichfalls strafbar machen. Insbesondere wenn er über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinausgeht und als faktischer Geschäftsführer agiert, kommt eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO in Frage. Zuletzt ist auch der Steuerberater des bisherigen Geschäftsführers einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt. Mögliche Delikte umfassen unterlassene Buchhaltung und nicht rechtzeitige Bilanzerstellung nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB in Verbindung mit § 14 StGB, Erstellung falscher Bilanzen nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB und § 331 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie Verletzung der Berichtspflichten nach § 332 HGB. Auch Anstiftung und Beihilfe zu Bankrottdelikten nach §§ 283 ff., 26, 27 StGB sind relevante Aspekte.