Spezialisiert auf die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Mit fundierter Expertise und einem modernen Ansatz biete ich Ihrem Unternehmen eine zuverlässige Strafverteidigung.

Wirtschafts­strafrecht

Unternehmens­verteidigung

Verteidigung, Beratung und Betreuung für Sie und Ihr Unternehmen.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts befasse ich mich mit Straftaten, die in Verbindung mit wirtschaftlicher Aktivität und unternehmerischem Handeln stehen.

In den letzten Jahren hat die Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts deutlich zugenommen, stark beeinflusst durch das amerikanische Rechtsdenken.

Auch in Deutschland geht die Justiz zunehmend konsequent gegen Unternehmensverantwortliche vor. Diese Risiken betreffen nicht nur große Konzerne, sondern auch mittelständische Unternehmen, die verstärkt in den Fokus der Staatsanwaltschaften geraten. Für die Unternehmen und Unternehmer ist daher eine effektive Betreuung direkt zu Beginn eines Verfahrens wichtiger denn je.

Unternehmensverteidigung Wirtschaftsstrafrecht Berlin
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Das „white collar crime law“ – angelehnt an den Umstand, dass sich Wirtschaftskriminalität regelmäßig in Unternehmen abspielt - ist die Reaktion des deutschen Staats auf die zunehmenden Straftaten mit wirtschaftlichen Bezügen. Dabei haben insbesondere die Digitalisierung und die daraus erwachsenden, nahezu unendlichen technologischen Möglichkeiten den Wirtschaftsstraftaten eine neue Dimension eröffnet.

Durchsuchungen , Vermögensarreste und andere strafrechtliche Maßnahmen stellen nunmehr auch den Alltag für Unternehmen da, welche in den strafrechtlichen Fokus geraten. Diese Maßnahmen können die Ruin des Unternehmens bedeuten - sei es die Finanzelle Belastung oder die Einbuße von Image - und dabei auch, wenn der Vorwurf sich letztlich als Unzutreffend herausstellt.

Ich lege besonderen Wert auf eine frühzeitige und entschlossene Verteidigung, insbesondere schon im Ermittlungsverfahren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Aufklärung konkreter Verantwortungswege innerhalb des Unternehmens.

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst verschiedene Bereiche wie Steuer- und Insolvenzstrafrecht, Korruption, Umwelt- und Kapitalmarktstrafrecht sowie Straftaten im Gesundheitswesen und Betrug und Untreue. Diese komplexen Rechtsmaterien erfordern eine fundierte rechtliche Expertise, da sie häufig unübersichtliche Regelungen außerhalb des Strafgesetzbuchs betreffen.



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Arrest und Vermögensabschöpfung im Wirtschaftsstrafrecht

Zu sehen ist eine Grafik, Schrift Ihr Rechtsanwalt bei Vermögensabschöpfung, Netzwerkstruktur im Hintergrund

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zählen Vermögensabschöpfung und Arrest zu den wichtigsten Mitteln der Strafverfolgungsbehörden und stellen gerade zu Beginn des Strafverfahrens eine der größten Belastungen für Unternehmen und deren Unternehmer dar.


Sinn und Zweck der Vermögensabschöpfung

Arrest und Vermögensabschöpfung dienen dem Ziel, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte sicherzustellen und geschädigten Parteien eine finanzielle Entschädigung zu ermöglichen. Nach der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts 2017 können nun auch Vermögenswerte eingezogen werden, die dem Täter mittelbar zugeflossen sind. Dieses „Bruttoprinzip“ ermöglicht die vollständige Einziehung der Taterträge, unabhängig davon, ob dem Täter noch Vermögenswerte im Sinne des erzielten Gewinns zur Verfügung stehen. Die Reform hat diese Maßnahmen über alle Deliktsbereiche des Wirtschaftsstrafrechts hinaus erheblich erleichtert und ausgeweitet.
Eine maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.10.2018 – 3 StR 192/18) bestätigte, dass der Vermögensarrest auch dann angewandt werden kann, wenn Vermögenswerte mittelbar durch Straftaten erlangt wurden. Dies unterstreicht das erweiterte Bruttoprinzip, bei dem nicht nur unmittelbare Gewinne, sondern sämtliche Vorteile erfasst werden.
Neben den Risiken der Bestrafung eines Strafverfahrens rückt damit die Frage des finanziellen Ruins immer mehr in den Fokus der Verteidigung. Auch dann, wenn zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet wird, kann die vorläufige Maßnahme der Arrestierung den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten.


Praktische Anwendung und Statistiken

In der Praxis wird der Vermögensarrest oft bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet. Dadurch können Kontopfändungen und die Beschlagnahme von Eigentum dazu führen, dass Unternehmen schnell in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden. So wurden im Jahr 2018 allein durch die Justizbehörden in Nordrhein-Westfalen etwa 77,2 Millionen Euro durch Vermögensabschöpfung sichergestellt – fast doppelt so viel wie 2016. In Niedersachsen führte ein einzelnes Verfahren gegen Volkswagen zu einer rekordverdächtigen Einziehungssumme von über einer Milliarde Euro.
Trotz dieser Erfolge kritisieren Experten, dass das Abschöpfungspotenzial oft nicht ausgeschöpft wird. Gründe sind die Komplexität der Ermittlungen und der hohe Beweisaufwand. Schätzungen zufolge könnte durch effizientere Umsetzung deutlich mehr Vermögen abgeschöpft werden.


Rechtliche Voraussetzungen und Verteidigungsstrategien

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 73 ff. StGB und §§ 111b-g StPO. Diese Regelungen erlauben es der Staatsanwaltschaft, Vermögenswerte einzufrieren und einzuziehen, sobald ein Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und einer Straftat besteht. Der Bundesgerichtshof betonte in einem weiteren Urteil (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 1 StR 274/22), dass die Einziehung nur durchgeführt werden kann, wenn das erlangte Vermögen sicher nachweisbar ist. Bestehen Unsicherheiten, muss die Abschöpfungssumme entsprechend angepasst werden, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ermittlung unterstreicht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied außerdem (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 – 2 BvR 2105/16), dass die Einziehung von Vermögenswerten nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen darf. Besonders wenn die Einziehungsmaßnahmen für die Betroffenen existenzbedrohende Folgen haben, ist eine restriktive Anwendung erforderlich.
Für eine wirksame Verteidigung ist eine umfassende Kenntnis der Einziehungs- und Arrestvoraussetzungen unerlässlich, um die Folgen für die Mandanten zu minimieren. In wirtschaftsrechtlichen Verfahren können Verhandlungen mit den Ermittlungsbehörden oft zu Lösungen führen, die den wirtschaftlichen Betrieb eines betroffenen Unternehmens trotz Arrests ermöglichen. Die rechtliche Strategie kann daher auch kurzfristige Gespräche und die Vorbereitung eines Beschwerdeverfahrens umfassen, um die Einziehung auf das Notwendige zu begrenzen.

Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

In Deutschland gibt es kein klassisches Unternehmensstrafrecht. Nach § 14 StGB haften für strafrechtliche Vorwürfe im Unternehmen grundsätzlich die Organe als rechtlich Verantwortliche. Der BGH hat diese persönliche Haftung der Organe mehrfach präzisiert, u.a. in der Entscheidung *BGHSt 48, 331* („Untreue im Konzern“), die die Verantwortlichkeit von Geschäftsführern für Compliance-Verstöße im Unternehmen verdeutlicht.
In Deutschland gibt es kein klassisches Unternehmensstrafrecht. Nach § 14 StGB haften für strafrechtliche Vorwürfe im Unternehmen grundsätzlich die Organe als rechtlich Verantwortliche. Der BGH hat diese persönliche Haftung der Organe mehrfach präzisiert, u.a. in der Entscheidung *BGHSt 48, 331* („Untreue im Konzern“), die die Verantwortlichkeit von Geschäftsführern für Compliance-Verstöße im Unternehmen verdeutlicht.
In der Unternehmenspraxis kann die strafrechtliche Verantwortung zahlreiche Personen und Rollen betreffen. Dies umfasst nicht nur die Geschäftsleitung, sondern häufig auch Akteure, die im Hintergrund agieren oder de facto die Leitung übernehmen. Folgende Rollen und Konstellationen kommen besonders in Betracht:



1. Geschäftsführer und Vorstände

Die Geschäftsführung trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten und kann direkt für strafrechtlich relevante Handlungen des Unternehmens haftbar gemacht werden. Ein Präzedenzfall ist hier die Entscheidung des BGH in *BGHSt 50, 331*, in der die direkte Haftung für unzureichende Compliance-Systeme und die damit verbundene strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsleitung veranschaulicht wird.


2. Leitende Angestellte und Abteilungsleiter

Auch leitende Mitarbeiter können strafrechtlich belangt werden, wenn sie aktiv an Verstößen beteiligt sind, rechtswidrige Handlungen anweisen oder decken. Ein Beispiel ist die Entscheidung *BGHSt 52, 40*, in der der BGH betont, dass leitende Angestellte bei der Mitwirkung an strafrechtlich relevanten Handlungen ebenso haftbar gemacht werden können.


3. Mitwirkende im Hintergrund: Faktische Geschäftsführer und Strohmänner

Eine oft weniger sichtbare, aber rechtlich risikoreiche Rolle ist die des faktischen Geschäftsführers. Faktische Geschäftsführer übernehmen inoffiziell Leitungsfunktionen und können trotz fehlender formeller Position strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Der BGH hat diese Verantwortung mehrfach betont, insbesondere in der Entscheidung *BGHSt 60, 30* („Faktischer Geschäftsführer und Garantenpflicht“), die verdeutlicht, dass auch faktische Geschäftsführer eine Garantenstellung innehaben und strafrechtlich haftbar gemacht werden können.
Um Ermittlungen zu erschweren oder sich ganz aus der Verantwortung zu ziehen, werden in letzter Zeit sogenannte Strohmann-Konstruktionen häufiger eingesetzt. Dabei werden scheinbare Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen offiziell leiten sollen – jedoch tatsächlich nur teilweise oder gar nicht in die Geschäfte eingebunden sind.
Solche Konstruktionen bieten jedoch keine rechtliche Absicherung, wie mein Blogbeitrag zum Thema ["Strohmann-Kartell"](https://strafverteidigung.law/das strohmann-kartell/) mit einem ausführlichen Interview in der ARD zeigt. Diese Verflechtungen können für alle Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


4. Externe Berater und Auftragnehmer

Auch externe Berater und Dritte können unter bestimmten Umständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie direkt oder indirekt an Straftaten im Unternehmen mitwirken. Die Entscheidung des BGH in *BGHSt 55, 116* („Beihilfe durch Steuerberater“) unterstreicht, dass auch Berater strafrechtlich belangt werden können, wenn ihre Mitwirkung zu einer Straftat des Unternehmens beiträgt. Diese Konstellation ist besonders für Steuerberater und externe Steuerbüros relevant, die aufgrund ihrer Tätigkeit möglicherweise Beihilfe zur Tat ihres Mandanten leisten.



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Die zunehmende Rolle von Strohmännern und faktischen Geschäftsführern

In der Praxis des Wirtschaftsstrafrechts sehen wir immer häufiger Fälle, in denen Unternehmen auf Strohmänner und faktische Geschäftsführer zurückgreifen. Diese Konstellationen sollen oft Risiken minimieren oder rechtliche Grauzonen ausnutzen – sie erhöhen jedoch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. In meinem Blogbeitrag ["Faktische Geschäftsführer: Definition, Kriterien und rechtliche Konsequenzen" (https://strafverteidigung.law/faktische-geschaeftsfuehrer-definition-kriterien-undrechtliche-konsequenzen/) erkläre ich die rechtlichen Risiken und zeige auf, wie rasch vermeintlich "unverbindliche" Handlungen zu persönlicher Haftung führen können.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht (Schwarzarbeit) betrifft die Schnittmenge zwischen Arbeitsrecht und Strafrecht. Es umfasst das strafbewährte Fehlverhalten vor allem von Arbeitgebern, aber auch Arbeitnehmern, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

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Zoll/Steuerstrafrecht

Die Materie des Zoll- und Steuerstrafrechts ist sehr komplex und birgt für Sie viele strafrechtliche sowie vermögensgefährdende Risiken. Gefragt ist Fingerspitzengefühl im Umgang mit den unterschiedlichen Behörden und strategisches Verständnis. Ich verfüge über diesen Weitblick für diese teilweise sehr schwierigen Verfahren.

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Korruptionsstrafrecht

Das Korruptionsstrafrecht ist ein Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts. Die Korruptionsbekämpfung ist seit Jahren ein Anliegen internationaler Tragweite. Dabei geht es vor allem um Bestechung und Bestechlichkeit im privaten und öffentlichen Bereich. Ich verteidige seit Jahren diskret Politiker sowie Unternehmer.

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Insolvenzverschleppung

Beratung und Verteidigung auf dem Gebiet des Insolvenzstrafrechts und der Insolvenzverschlepung erfordern nicht nur die Beherrschung der einschlägigen insolvenzrechtlichen Vorschriften und Übersicht über das Zahlenwerk. Vielmehr bedarf es auch ein professionelles, strategisches und emphatisches Verständnis für Unternehmen und Unternehmer.

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Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Ich verteidige Sie als Unternehmer

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Professionalität in sensiblen strafrechtlichen Angelegenheiten.

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Für Sie und Ihr Unternehmen.

Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen eine verstärkte Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten. Medieninteresse und Compliance-Untersuchungen haben das Bewusstsein für das Wirtschaftsstrafrecht geschärft und werden dessen Bedeutung weiter steigern. Auch wenn es (noch) kein echtes Unternehmensstrafrecht gibt, sind die rechtlichen Herausforderungen im Wirtschaftsstrafrecht vielfältig und erfordern eine spezialisierte Verteidigung. Kaum ein Regelwerk zur Steuerung wirtschaftlicher Betätigung kommt da noch ohne Straf- und Bußgeldtatbestände aus. Selbst die gewissenhaftesten Unternehmerinnen und Unternehmer haben heute Schwierigkeiten, alle für sie geltenden Bestimmungen im Blick zu behalten.

Durchsuchung im Unternehmen

Was ist zu beachten im Falle einer Durchsuchung?

Durchsuchungen erfolgen meist unangekündigt und am frühen Morgen und muss durch richterlicher Durchsuchungsbeschluss angeordnet sein. Die Ermittler sind nicht verpflichtet, auf einen Ansprechpartner im Unternehmen zu warten, müssen bei der Datensicherung jedoch zwischen relevanten und irrelevanten Informationen unterscheiden. Ein „blindes“ Abgreifen von Daten ist nicht gestattet, jedoch darf auch Zugriff auf Cloud-Daten genommen werden, sofern die Server im Inland stehen. Mitarbeiter müssen in der Regel Passwörter nur dann preisgeben, wenn sie als Zeugen geladen sind. Insoweit empfiehlt es sich erstmal diese nach Hause zu schicken, sodass keine „Sofortvernehmung“ stattfinden und den Mitarbeitern einen Zeugenbeistand zur Seite gestellt werden kann.In einem Durchsuchungsprotokoll und Sicherstellungsverzeichnis sind alle sichergestellten Unterlagen und Gegenstände aufzuführen.

Eine sorgfältige Vorbereitung auf mögliche Durchsuchungen ist für Unternehmen unerlässlich. Dies beinhaltet die Schulung von Mitarbeitern und die Durchführung von simulierten Durchsuchungen. Unternehmen sollten zudem sicherstellen, dass sie im Falle einer Durchsuchung einen speziellen Beauftragten und einen Strafverteidiger zur Hand haben, um sicherzustellen, dass die Durchsuchung gemäß den strafprozessualen Vorschriften abläuft.

Writschaftsstrafrecht Berlin bei Rechtsanwalt Haug

Unternehmen geraten vermehrt in das Visier von Verfolgungsbehörden, insbesondere wegen der Speicherung großen Datenmengen. Diese Daten können für die Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten relevant sein, selbst wenn das Unternehmen nicht direkt im Fokus der Ermittlungen steht.

Gibt es einen Fachanwalt für Wirtschaftsstrafrecht?

Nein, derzeit gibt es keinen spezifischen Fachanwaltstitel für "Wirtschaftsstrafrecht". Jedoch gibt es den Fachanwalt für Strafrecht, welcher mit seiner Kanzlei auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert hat. Dies ist besonders sinnvoll, weil komplexen Fragen von Unternehmensstrukturen in eine mögliche Strafbarkeit einfließen können und gleichzeitig Gerichte und Staatsanwaltschaften ebenfalls spezialisiert sind.

Was ist bei einer IT-Durchsuchung im Unternehmen zu beachten?

Benutzerverhalten zu analysieren, werden solche Durchsuchungen immer relevanter und für die Ermittler von größerer Bedeutung. Der Durchsuchungsbeschluss muss präzise formuliert sein und genau spezifizieren, welche Datenträger gesucht werden und aus welchem Grund. Die IT-Abteilung spielt eine zentrale Rolle und sollte im Falle einer Durchsuchung sofort hinzugezogen werden, da sie über den Standort und Zugriff auf Daten informiert sein muss. Bei der Datenanalyse ist es wichtig, relevante von irrelevanten Daten zu trennen. Das Unternehmen sollten aktiv an diesem Prozess teilnehmen und sicherstellen, dass keine Daten unbeteiligter Personen erfasst werden. Eine Kooperation mit den Ermittlern kann vorteilhaft sein, jedoch sollten Unternehmen stets ihre Verteidigungsrechte wahren. Eine sorgfältige Vorbereitung und regelmäßige Schulung der Mitarbeiter sind unerlässlich, um auf solche Durchsuchungen optimal vorbereitet zu sein.

Einstellung nach 4 Jahren Prozess

In dem Prozess im Umweltstrafrecht um die Lindower Heide konnten wir nach vier Jahren Prozess und weit mehr als 80 Hauptverhandlungstagen eine Einstellung des Verfahrens beim Landgericht Potsdam und eine Haftentlassung erwirken. Das Gericht pochte jahrelang auf einer Strafbarkeit, obwohl das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung festgestellt hatte. Nachzulesen beim RBB

Kann sich in Deutschland auch ein Unternehmen strafbar machen?

Zumindest derzeit gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht, das könnte sich aber in den nächsten Jahren noch ändern. Bis dahin können Unternehmen lediglich über die Verbandsgeldbuße sanktioniert werden. Darüber hinaus ist eine zumindest mittelbare Bestrafung über die Einziehung von Taterträgen (§ 73b StGB) möglich. Ob die Einführung eines Unternehmensstrafrechts überhaupt möglich ist, ist umstritten. Dabei könnte gegen das Schuldprinzip (Vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB) verstoßen werden, wonach niemand bestraft werden kann, den keine Schuld trifft. Für die Schuld ist wiederum erforderlich, dass der Täter ein sozialethisches Bewusstsein hat, was bei einem Unternehmen wohl fehlen wird.

Erfolgreiche Revision bei Transparenzerklärung

In einer Strafsache wegen Steuerhinterziehung hob der BGH auf unsere Rüge das Urteil auf. Hintergrund war, dass das Gericht gegen den Fair-Trail Grundsatz verstoßen hat. Die sog. Transparenzerklärung ist eine Verfahrensabsprache, an die sich das Gericht auch halten muss. Der Beschluss ist unter dem Aktenzeichen BGH - 1 StR 43/21 veröffentlicht.

Wie unterscheidet sich das Wirtschaftsstrafrecht von anderen Bereichen des Strafrechts?

Das Wirtschaftsstrafrecht unterscheidet sich von anderen Bereichen des Strafrechts hauptsächlich durch seinen Fokus auf Straftaten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang begangen werden. Es befasst sich mit Delikten, die in der Regel von Unternehmen, ihren Führungskräften oder Mitarbeitern begangen werden. Einige spezifische Delikte aus dem Wirtschaftsstrafrecht: Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten, Steuerhinterziehung, Korruption und Bestechung, Wettbewerbsverstöße, Verstöße gegen das Aktien- und Kapitalmarktrecht. Um den komplexen Fragen der Strafbarkeit im Unternehmen her zu werden, sind die Gericht mit den Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht und Staatsanwaltschaften mit spezifischen Abteilungen ausgerüstet, sodass einen Strafrechtler, welcher sich ebenso auf den besonderen Schwerpunkt in dem Deliktsbereich spezialisiert hat, fast notwendig ist.

Unternehmensverteidigung

Eine klassische Verteidigung eines Unternehmens sieht die deutsche Strafjustiz nicht vor, da sich nur natürliche (tatsächliche) Personen strafbar machen können. Jedoch stellt es für das Unternehmen ein großes Problem dar, sobald der Verdacht aufkommt, dass sich Verantwortliche oder Mitarbeiter des Unternehmens strafbar gemacht haben könnten. Obwohl sich das Strafverfahren dann nicht direkt gegen das Unternehmen richtet - kann jedoch der Ausgang des Strafverfahrens mit Bezug zum Unternehmen erhebliche Folgen haben: Imageschaden, Beschlagnahme von Rechnern und Servern, vermögensrechtlichen Konsequenzen und Bußgeldzahlungen über § 30 OWiG sind für ein Unternehmen direkt spürbar.

Revisionen im Wirtschaftstrafrecht

In der Revision wird ein Urteil auf Rechtsfehler geprüft. Dabei gilt das Revisionsverfahren als das anspruchsvollste Tätigkeitsfeld eines Strafverteidigers. Aufgrund hoher formaler und inhaltlicher Anforderungen und eines stark eingeschränkten Prüfungsumfangs des erstinstanzlichen Urteils stellt es einen Strafverteidiger vor besondere Herausforderungen. Eine Auswahl unser erfolgreichen und zugleich veröffentlichten Revisionen im Wirtschaftsstrafrecht sind: Beschluss des 4. Strafsenats vom 12.8.2020 – 4 StR 189/20 Beschluss des 4. Strafsenats vom 19.12.2018 – 4 StR 58/18 Beschluss des 1. Strafsenats vom 15.1.2015 – 1 StR 315/14

Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Untreue?

Betrug und Untreue unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Mechanismen. Gemäß § 263 StGB begeht jemand einen Betrug, wenn er durch Täuschung über Tatsachen eine andere Person dazu veranlasst, ihm oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu gewähren. Diese Täuschung kann sowohl durch aktive falsche Angaben als auch durch das Verschweigen relevanter Informationen erfolgen. Das zentrale Element des Betrugs ist die Täuschung, die zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten führt. Demgegenüber konzentriert sich die Untreue, geregelt in § 266 StGB, auf den Missbrauch einer Vertrauensposition. Personen, die eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einem anderen haben, wie beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstände, dürfen diese Position nicht missbrauchen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einen Vermögensnachteil für den anderen herbeizuführen. Der Kern der Untreue liegt somit im Missbrauch dieser besonderen Pflichtstellung. Während beim Betrug die Täuschung im Mittelpunkt steht, ist bei der Untreue der Missbrauch einer Vertrauensstellung zentral.

Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen

Überblick, Fleiß Kompetenz und Kontrolle - die Tugenden im Wirtschaftsstrafrecht

Einführung in das Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Aktivität und unternehmerischem Handeln stehen. Die Bandbreite dieser Delikte ist weitreichend und beinhaltet unter anderem Korruption, Steuerhinterziehung in internationalen Konzernen und schwere Umweltdelikte in Unternehmen. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Felix Haug legt einen besonderen Fokus auf das Wirtschaftsstrafrecht. Dieser Bereich stellt seit jeher einen Schwerpunkt der Kanzleiarbeit dar. Zu den häufigsten Straftatbeständen im Wirtschaftsstrafrecht gehören das Steuerstrafrecht, Insolvenzstrafrecht, Korruptionsdelikte, Umweltstrafrecht, Kapitalmarktstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Straftaten im Gesundheitswesen, Untreuedelikte sowie Betrugs- und Untreuedelikte.

Komplexität des Wirtschaftsstrafrechts

Das Wirtschaftsstrafrecht zeichnet sich durch komplexe rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten aus. Oft verweisen strafrechtliche Regelungen auf außerstrafrechtliche Normen, was die Materie umfangreich und komplex macht. In den letzten 15 Jahren hat sich das Bewusstsein für Wirtschaftsstraftaten gewandelt. Früher weniger beachtet, stehen sie nun verstärkt im Fokus der Strafverfolgungsbehörden, was auch durch bedeutende Fälle wie das Mannesmann-Verfahren und Korruptionsvorwürfe bei Siemens verdeutlicht wird.

Besonderheiten im Wirtschaftsstrafrecht

Dabei sind die strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und ihre Mitarbeiter in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich angewachsen. Von A wie Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis Z wie Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - kaum ein Regelwerk zur Steuerung wirtschaftlicher Betätigung kommt noch ohne Straf- und Bußgeldtatbestände aus. Selbst die gewissenhaftesten Unternehmerinnen und Unternehmer haben heute Schwierigkeiten, alle für sie geltenden Bestimmungen im Blick zu behalten. Dabei haben Verstöße oftmals gravierende Konsequenzen. Schon der Imageschaden, der mit einer medienwirksamen Durchsuchung der Geschäftsräume einhergeht, kann sich verheerend auswirken. Erst recht gilt dies für Maßnahmen zur Sicherung einer späteren Vermögensabschöpfung. Dass wirtschaftlich gesunde Unternehmen schon lange vor einer endgültigen Klärung der Tatvorwurfs in die Insolvenz getrieben werden – etwa weil die Staatsanwaltschaft vorsorglich sämtliche Geschäftskonten hat „einfrieren“ lassen – stellt keine Seltenheit mehr dar. Und auch Spitzenmanager können längst nicht mehr darauf zählen, dass ihnen eine monatelange Untersuchungshaft erspart bleibt.

Bedeutungszuwachs des Wirtschaftsstrafrechts

In den letzten Jahren sind die Risiken für Geschäftsführer und Vorstände im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten gestiegen. Dies ist teilweise auf den Einfluss des amerikanischen Rechtsdenkens zurückzuführen. Auch in Deutschland geht die Justiz zunehmend energisch gegen Unternehmensverantwortliche vor. Wirtschaftsstrafrecht ist nicht nur für Großunternehmen relevant. Grundlegende Anforderungen, beispielsweise im Steuer- oder Insolvenzrecht, gelten unabhängig von der Unternehmensform und -größe. Auch mittelständische Unternehmen rücken vermehrt in den Fokus der Staatsanwaltschaften. Eine frühzeitige und entschiedene Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist im Wirtschaftsstrafrecht von besonderer Bedeutung, um alle Verteidigungschancen wahrzunehmen.

Zu sehen ist Rechtsanwalt Haug vor der Berliner Skyline, triangulate Grafik im Hintergrund, Wirtschaftsstrafrecht mit Pfeil Icon

(Noch) kein Unternehmensstrafrecht in Deutschland

Aktuell gibt es in Deutschland noch kein echtes Unternehmensstrafrecht, anders als in einigen anderen Rechtsordnungen. Allerdings gibt es Bestrebungen und Gesetzentwürfe, dies zu ändern. Dennoch bleib das Risiko der Verurteilung der Verantwortlichen – meist Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer – des Unternehmens. Die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung können weitreichend sein. Neben der der Möglichkeit von Freiheitsstrafen und gravierenden Nebenfolgen, wie dem Verlust der Fähigkeit, Geschäftsführer zu sein, stellt die Vermögensabschöpfung meist den wirtschaftlichen Ruin dar.

Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Um alle Verteidigungsstrategien im Wirtschaftsstrafrecht auszuschöpfen ist vor allem eine professionelle Verteidigung, die der staatlichen Übermacht etwas entgegensetzen kann, nicht auf Krawall, aber auch nicht auf Unterwerfung sondern Erfahrung, strategisches Denken und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und juristische Expertise setzt wichtig. Gerade in Wirtschaftstrafrecht liegen die Schwerpunkte - insbesondere die Frage der Strafbarkeit - in Rechtsgebieten wie im Steuerrecht, Zollrecht oder Umweltrecht. Hier ist eine Kenntnis dieser Rechtsgebiete nötig, um daraus Möglichkeiten für die Verteidigung zu entwickeln. Kann belegt werden, dass dort kein Verstoß gegeben ist, entfällt die Strafbarkeit. Die Vermögensabschöpfung, meist für das inkriminierte Unternehmen sehr zentral, sollte immer im Blick behalten und hier auch Verteidigungspotenzial nicht liegen gelassen werden. Ferner ist gerade bei den meist Umfangsverfahren in Wirtschaftsverfahren wichtig, dass man "auf die Revision" konzentriert verteidigt, sodass hier alle Möglichkeiten im Falle einer Verurteilung genutzt werden können.

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Durchsuchungen im Unternehmen: Vorbereitung und Vorgehen

Durchsuchungen in Unternehmen erfolgen meist unangekündigt und häufig in den frühen Morgenstunden. In der Regel bedarf es eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, um die Maßnahme rechtmäßig zu machen. Die Durchsuchung kann sich sowohl auf physische Dokumente als auch auf elektronische Daten erstrecken. Dabei gilt jedoch, dass Ermittler zwar Zugriff auf Cloud-Daten nehmen dürfen, jedoch nur dann, wenn die Server im Inland stehen.

Was tun bei einer Durchsuchung?

Verhalten während der Durchsuchung

1. Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses: Die Ermittler sind verpflichtet, den Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Dieser sollte gründlich geprüft und kopiert werden, um festzustellen, welche Räume und Unterlagen durchsucht werden dürfen.

2. Datenzugriff und -sicherung: Ermittler dürfen nicht „blind“ alle Daten kopieren, sondern müssen sorgfältig zwischen relevanten und irrelevanten Informationen unterscheiden. Ein flächendeckendes Abgreifen sämtlicher Unternehmensdaten ist nicht gestattet.

3. Umgang mit Mitarbeitern: In der Regel sind Mitarbeiter nur dann verpflichtet, Passwörter preiszugeben, wenn sie als Zeugen geladen sind. Es empfiehlt sich, Mitarbeiter im Fall einer Durchsuchung zunächst nach Hause zu schicken, um zu verhindern, dass eine unvorbereitete „Sofortvernehmung“ stattfindet. Stattdessen sollte ihnen die Möglichkeit geboten werden, sich von einem Zeugenbeistand unterstützen zu lassen.

4. Erstellen von Protokollen: Alle sichergestellten Unterlagen und Gegenstände sind in einem Durchsuchungsprotokoll und einem Sicherstellungsverzeichnis zu vermerken. Dies dient der späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungen.

Vorbereitung auf Durchsuchungen

Eine sorgfältige Vorbereitung auf potenzielle Durchsuchungen ist für Unternehmen unerlässlich. Dazu gehört:

Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeiterschulungen und simulierte Durchsuchungen tragen dazu bei, dass alle wissen, wie sie sich im Ernstfall verhalten sollen.

Benennung eines Ansprechpartners: Das Unternehmen sollte intern eine Person als festen Ansprechpartner für die Ermittlungsbeamten benennen. So kann sichergestellt werden, dass die Kommunikation mit den Behörden geordnet und rechtssicher verläuft.

Engagieren eines Strafverteidigers: Für den Fall einer Durchsuchung sollte ein erfahrener Strafverteidiger zur Hand sein. Dieser unterstützt das Unternehmen dabei, die Rechte der Mitarbeiter und die Vertraulichkeit relevanter Daten zu wahren und die Durchsuchung rechtlich einwandfrei abzuwickeln.

Mit diesen Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass eine Durchsuchung möglichst reibungslos verläuft und die Rechte des Unternehmens und der Mitarbeiter gewahrt bleiben.

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