Allen wohlmeinenden Reformforderungen zum Trotz – der „Krieg gegen Drogen“ ist längst nicht vorbei, sondern wird von Politik und Strafverfolgungsbehörden weiter mit unerbittlicher Härte geführt.
Drogendelikte
Betäubungsmittel
Konsequenzen von BtM-Verfahren
Dass der Umgang mit sogenannten harten Drogen wie Kokain oder Heroin drakonische Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann, ist allgemein bekannt. Aber auch schon der Besitz einer überschaubaren Menge „weicher“ Drogen kann empfindliche Folgen haben. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall ein Verfahren wegen der Geringfügigkeit des Vorwurfs einstellt, drohen unter Umständen außerstrafrechtliche Konsequenzen wie der Verlust der Fahrerlaubnis.
Fragen Sie uns

Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt […], sie sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Kompetente Verteidigung in BtM-Strafverfahren
Wir garantieren die Wahrung Ihrer Verfahrensrechte auch dort, wo es sich die Gerichte gerne einfach machen.
Verteidigungsstrategie bei EncroChat
Verteidigungsmöglichkeiten neben Verwertungsfragen
Die Verwertung von EncroChat-Daten ist von allen OLGs als auch vom BGH als zulässig erachtet worden. Jedoch bieten die Fragen der Integrität und Authentizität der übermittelten Daten immer noch Verteidigungsmöglichkeiten. Aufgrund der zahlreichen von uns geführten Verfahren haben wir den Weg und Bearbeitungsschritte der Daten nachvollziehen und dabei nachweisen können, dass diese mehrfach beliebig bearbeiten worden sind. Daneben bietet die Identifizierung sehr häufig Ansatzpunkte dafür, dass berechtige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bestehen. Aufgrund unser sehr zahlreichen, bundesweiten Verteidigung in Encro-Chat-Verfahren verfügen wir über überlegenes Wissen auf dem Gebiet.
Im Falle des Falles
Eigenbedarf & Co
Fragen zu Drogen und dem strafrechtlichen Umgang mit ihnen in Deutschland.
Stimmt es, dass „Eigenbedarf“ straffrei ist?
Nein, selbst die kleinste Menge Drogen ist in Deutschland strafbar. Jedoch kann und sollen regelmäßig Verfahren nach § 31a Abs. 1 BtMG eingestellt werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. Die Betonung liegt hier allerdings auf dem Wort „kann“, das heißt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist nicht dazu verpflichtet.
Gibt es für alle Drogen einen „Eigenbedarf“?
§§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG unterscheiden nicht zwischen harten und weichen Drogen. Daraus folgt auch, dass grundsätzlich bei allen Drogen – sofern sie nur in geringer Menge vorhanden sind – von einer Strafe abgesehen werden kann. Einige Bundesländer haben allerdings in Richtlinien festgelegt, dass harte Drogen (Heroin, Kokain, Ecstasy, Amphetamine etc.) von der Regelung ausgenommen sind, bzw. dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren je nach Einzelfall entscheidet.
Verliere ich meinen Führerschein bei Drogenbesitz?
Wenn man nicht im Rausch das Fahrzeug führt, dann kann der Führerschein nur entzogen werden, wenn der regelmäßige Konsum feststeht. Daher ist es ratsam, nichts dazu zu sagen. Bei sog. harten Drogen (Kokain etc.) reicht schon der einmalige Konsum aus.
Wie hoch ist die Strafe bei Drogendelikten?
Sehr unterschiedlich. Kleine Mengen sind meist einstellbar - gerade wenn es nur um Eigenbedarf geht. Sobald aber die nicht geringe Menge überschritten wird, begründet schon der bloße Besitz eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Enorm hohe Strafe sieht das Gesetz vor z.B. beim Handeltreiben nicht geringer Menge als Bande oder mit Waffen. Dort gibt es eine Mindeststrafe von 5 Jahren, welche meistens mit Haftbefehlen und Untersuchungshaft einhergeht.
Welche Menge ist noch Eigenbedarf?
Welche Menge eines Betäubungsmittels „gering“ ist, bestimmt jedes Bundesland selbst. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Wirkstoffmenge zum einmaligen, höchstens dreimaligen Gebrauch eines „Drogenprobierers“ geeignet ist. Dafür sind vor allem Wirkstoffgehalt und Konsumform maßgeblich. Die meisten Bundesländer orientieren sich für Cannabisprodukte an der Grenze von 6 Gramm Bruttogewicht (anders z.B. Berlin: hier muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren bei Mengen bis zu 10 Gramm einstellen, sofern keine Gefährdung anderer vorliegt). Eine geringe Menge (z.B. von Cannabis) bedeutet aber nicht gleich Entwarnung – darüber hinaus darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen und die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig, anwaltliche Unterstützung ist für den Beschuldigten in jedem Fall hilfreich.