Allen wohlmeinenden Reformforderungen zum Trotz – der „Krieg gegen Drogen“ ist längst nicht vorbei, sondern wird von Politik und Strafverfolgungsbehörden weiter mit unerbittlicher Härte geführt.

Drogendelikte

Betäubungsmittel

Konsequenzen von BtM/KCanG-Verfahren

Dass der Umgang mit sogenannten harten Drogen wie Kokain oder Heroin drakonische Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann, ist allgemein bekannt. Doch auch die "Legalisierung" von Cannabis bringt noch Strafen mit sich und kann empfindliche Folgen haben. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall ein Verfahren wegen der Geringfügigkeit des Vorwurfs einstellt, drohen unter Umständen außerstrafrechtliche Konsequenzen wie der Verlust der Fahrerlaubnis.

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Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt […], sie sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Möglich ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Verteidigungsstrategie bei EncroChat

Kompetente Verteidigung in BtM-Strafverfahren

Wir garantieren die Wahrung Ihrer Verfahrensrechte auch dort, wo es sich die Gerichte gerne einfach machen.

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Verteidigungsmöglichkeiten neben Verwertungsfragen

Die Verwertung von EncroChat-Daten ist von allen OLGs als auch vom BGH als zulässig erachtet worden. Jedoch bieten die Fragen der Integrität und Authentizität der übermittelten Daten immer noch Verteidigungsmöglichkeiten. Aufgrund der zahlreichen von uns geführten Verfahren haben wir den Weg und Bearbeitungsschritte der Daten nachvollziehen und dabei nachweisen können, dass diese mehrfach beliebig bearbeiten worden sind. Daneben bietet die Identifizierung sehr häufig Ansatzpunkte dafür, dass berechtige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bestehen. Aufgrund unser sehr zahlreichen, bundesweiten Verteidigung in Encro-Chat-Verfahren verfügen wir über überlegenes Wissen auf dem Gebiet.

Ist der Umgang mit Cannabis nunmehr erlaubt?

Konsumcannabisgesetz - was ist erlaubt?

Fragen und Antworten zu der "Legalisierung" von Cannabis und dem strafrechtlichen Umgang nach dem CanG

Wieviel Eigenbedarf ist erlaubt?

Nach § 3 KCanG liegt der erlaubte Eigenbedarf bei bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Wohnung sogar 50 Gramm. Dort ist zusätzlich ist der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt.

Ab wann mache ich mich strafbar?

Strafbar ist nach § 34 KCanG nunmehr der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung, innerhalb der Wohnung von mehr als 60 Gramm Cannabis oder mehr als drei lebenden Cannabispflanzen, was mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft wird.

Was ist mit der Menge dazwischen?

Zwischen der erlaubten Menge (25g/50g) und der verbotenen Menge (30g/60g oder mehr als 3 Pflanzen) liegt keine Strafbarkeit vor, sondern „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG vor.

Wo ist der Konsum verboten?

Der Konsum von Cannabis ist nach § 7 CanG verboten:

- In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.

- Öffentlich, insbesondere in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, und Fußgängerzonen während 7 und 20 Uhr.

- In militärischen Bereichen der Bundeswehr und den sog. Anbauvereinigungen.

- In und im Sichtbereich (definiert als weniger als 100 Meter entfernt) der oben genannten Orte.

Das ist nun eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße, jedoch strenger als vor der „Legalisierung“.

Ist der Kauf/Handeltreiben legal?

Nein der Kauf/Erwerb von Cannabis bleibt nach § 34 Abs. 1 KCanG verboten. Auch die bloße Abgabe (an Freunde etc.) ist strafbar. Nur über die sog. Anbauvereinigungen kann legal Cannabis bezogen werden. Handeltreiben mit Cannabis bleibt weiterhin strafbar und wird mindestens mit Geldstrafe oder Freiheitstraf bis zu 3 Jahren bestraft.

Mache ich mich als Jugendlicher strafbar?

Nein, obwohl man noch nicht 18 Jahre als ist, macht man sich nicht nach dem CanG nicht strafbar, wenn man die Eigenkonsummenge besitzt, da § 7 KCanG nur die Frühintervention nennt.

Gilt jetzt eine Amnestie von Strafen?

Ja, aber nur insoweit, wenn man derzeit für eine Strafe büßt, welche nunmehr gar nicht mehr strafbar wäre. Gesamtstrafen sind dabei wieder aufzulösen, da das CanG auf Art. 313 EGStGB verweist.

Wird mein Eintrag im Führungszeugnis gelöscht?

Ja, Einträge im Führungszeugnis werden nach § 40 KCanG gelöscht, wenn man für eine Tat verurteilt wurde, welche jetzt gar nicht mehr strafbar ist. Dies ist aber erst ab dem 01.01.2025 möglich.

Wie hoch ist nun die nicht geringe Menge?

Dies muss noch von den Gerichten festgelegt werden. In Berlin sind es derzeit 30 Gramm reines THC, in Bayern 22,5 Gramm und viele sprechen sich für 100 Gramm THC aus.

Gibt es eine Verwertungsverbot bei EncroChat?

Ja in der Tat, bahnt sich eine Problematik bei Encro-Chat-Verfahren an, welche nur ausschließlich auf das gewerbsmäßige Handeltreiben bezieht, da die Voraussetzungen des § 100b StPO nicht mehr vorliegen, sodass die Daten dann nicht verwendet werden dürfen.