Strafverteidiger für Untreue nach § 266 StGB in Berlin
Verteidigung bei Untreue-Vorwürfen
Die Staatsanwaltschaft Berlin verfolgt Fälle der Untreue (§ 266 StGB) – insbesondere gegen Geschäftsführer, Vorstände oder Verwaltungsorgane – zunehmend intensiv. Wenn Ihnen ein Untreue-Vorwurf gemacht wird, benötigen Sie frühzeitig eine kompetente Strafverteidigung. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Fokus auf Wirtschaftsstrafverfahren stehe ich Ihnen zur Seite.
Ihnen wird Untreue vorgeworfen? Als Geschäftsführer, Vorstand oder Vermögensverwalter wiegt dieser Verdacht besonders schwer. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Sie bei Untreue-Vorwürfen – kompetent, diskret und mit klarer Strategie.
Die Untreue nach § 266 StGB gehört zu den praxisrelevantesten Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Anders als beim Betrug schädigt der Täter hier fremdes Vermögen durch Missbrauch einer bestehenden Verfügungsmacht oder durch Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Die rechtlichen Anforderungen sind komplex – und bieten erfahrenen Strafverteidigern erhebliche Verteidigungsspielräume.
Die zwei Tatvarianten des § 266 StGB
Missbrauchstatbestand
Missbrauch einer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis
Typische Täter:
- GmbH-Geschäftsführer
- Prokuristen
- Bevollmächtigte
- Testamentsvollstrecker
⚖️ Kernpunkt:
Befugnis muss im Außenverhältnis bestehen
Treubruchstatbestand
Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen
Typische Täter:
- Aufsichtsräte
- Gesellschafter-GF
- Vermögensverwalter
- Insolvenzverwalter
- Vereinsvorstände
⚖️ Kernpunkt:
Hauptpflicht mit Entscheidungsspielraum
Missbrauchstatbestand
"Der Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass dem Täter eine Befugnis eingeräumt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis muss im Außenverhältnis wirksam sein.“
(BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15)
Entscheidend: Die Befugnis muss im Außenverhältnis bestehen. Rein interne Beschränkungen genügen nicht für eine Strafbarkeit.
Treubruchstatbestand
Der Treubruchstatbestand erfasst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese muss eine Hauptpflicht sein, nicht bloße Nebenpflicht. Der BGH fordert eine besondere Pflichtenstellung mit erheblichem Entscheidungsspielraum.
Typische Konstellationen:
- • Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen
- • Gesellschafter-Geschäftsführer im Innenverhältnis
- • Vermögensverwalter und Anlageberater
- • Insolvenzverwalter
- • Vereinsvorstände
„Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB liegt vor, wenn jemand in einer besonderen Pflichtenstellung fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat und dabei einen nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum besitzt.“
(BGH, Urteil vom 23.06.2021 – 6 StR 463/20)
Compliance-Verstöße und Untreue
In der modernen Unternehmenswelt stellt sich häufig die Frage: Wann wird aus einem Compliance-Verstoß eine strafbare Untreue? Nicht jeder Regelverstoß begründet eine Strafbarkeit. Entscheidend sind:
- • Gewicht der verletzten Pflicht
- • Ausmaß des Entscheidungsspielraums
- • Höhe des drohenden Schadens
- • Erkennbarkeit der Pflichtwidrigkeit
Verteidigungsstrategien bei Untreue-Vorwürfen
Meine Verteidigung setzt an mehreren Punkten an:
- • Keine Vermögensbetreuungspflicht: Oft lässt sich die geforderte Hauptpflicht verneinen
- • Kein Vermögensnachteil: Wirtschaftliche Gesamtbetrachtung, Kompensation durch Vorteile
- • Fehlendes Ermessen: Ohne Entscheidungsspielraum keine Untreue
- • Business Judgment: Vertretbare unternehmerische Entscheidung
- • Fehlender Vorsatz: Unkenntnis der Pflichtwidrigkeit oder des Nachteils
Sofortmaßnahmen bei Untreue-Verdacht
Bei ersten Anzeichen eines Untreue-Vorwurfs:
- • Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
- • Sicherung relevanter Unterlagen
- • Information der D&O-Versicherung (unter Vorbehalt)
- • Koordination mit Unternehmensjuristen
Untreue in besonderen Unternehmenssituationen
Untreue in der Krise
Geschäftsführer in der Unternehmenskrise bewegen sich auf schmalem Grat. Zahlungen nach Insolvenzreife können Untreue darstellen. Ich berate Sie zu:
- • Zulässigen Sanierungsmaßnahmen
- • Grenzen der Fortführung
- • Dokumentation von Entscheidungen
Untreue bei M&A-Transaktionen
Unternehmenskäufe und -verkäufe bergen Untreuerisiken:
- • Zahlung überhöhter Kaufpreise
- • Unterlassen gebotener Due Diligence
- • Interessenkonflikte bei Management-Buy-Outs
Praxisrelevante Fallgruppen der Untreue
In meiner Kanzlei am Berliner Kurfürstendamm begegnen mir regelmäßig folgende Untreue-Konstellationen:
- • Kick-Back-Zahlungen: Schmiergelder oder Provisionen, die der Geschäftsführer für sich vereinnahmt
- • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Überhöhte Gehälter, private Nutzung von Firmeneigentum oder unverzinsliche Darlehen
- • Riskante Geschäfte: Spekulative Investments ohne Absicherung oder außerhalb des Unternehmensgegenstands
- • Verschleuderung von Vermögen: Verkauf von Unternehmensteilen unter Wert oder nachteilige Vertragsgestaltungen
Ihre Verteidigung durch Rechtsanwalt Felix F. Haug
Mit über 10 Jahren Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht kenne ich die Fallstricke der Untreue-Tatbestände. Meine Kanzlei am Berliner Kurfürstendamm ist auf die Verteidigung von Führungskräften spezialisiert.
Ich verteidige Sie:
- • Im Ermittlungsverfahren (Ziel: Einstellung)
- • In der Hauptverhandlung (Ziel: Freispruch/Strafmilderung)
- • In der Revision (Ziel: Aufhebung des Urteils)
Der Vermögensnachteil – Knackpunkt der Untreue
Wie beim Betrug ist der Vermögensnachteil oft streitentscheidend. Bei der Untreue gelten jedoch Besonderheiten:
- • Gefährdungsschaden: Bereits die konkrete Vermögensgefährdung kann genügen
- • Kompensation: Erlangt das Vermögen gleichwertige Vorteile, entfällt der Nachteil
- • Schadensgleiche Vermögensgefährdung: Bei hochriskanten Geschäften ohne wirtschaftliche Rechtfertigung
Die Schadensberechnung erfolgt nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Bei unternehmerischen Entscheidungen gilt: Nicht jede Fehlentscheidung ist Untreue. Die Business Judgment Rule des § 93 AktG strahlt auch ins Strafrecht aus.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht bei Untreue
Der Untreuevorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ist oft zweifelhaft, ob der Handelnde den möglichen Vermögensnachteil erkannte.
Anders als beim Betrug ist keine Bereicherungsabsicht erforderlich. Die Untreue ist daher auch ohne eigenen Vorteil strafbar – etwa bei gut gemeinter, aber pflichtwidriger Mittelverwendung.
Untreue in der Wirtschaftspraxis – Lehren aus prominenten Fällen
Die Bedeutung des Untreue-Tatbestands zeigt sich in spektakulären Wirtschaftsverfahren:
Der Siemens-Komplex
Der Siemens-Korruptionsskandal führte zu zahlreichen Untreue-Verfahren gegen Vorstände und leitende Angestellte. Die Gerichte stellten fest: Schmiergeldzahlungen zur Auftragsakquise erfüllen den Untreue-Tatbestand, selbst wenn sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringen sollten. Die Compliance-Pflichten der Organe wurden verschärft.
Das Mannesmann-Verfahren
Die Prämienzahlungen im Mannesmann-Verfahren prägten die Rechtsprechung zur Untreue. Der BGH entwickelte hier Kriterien für zulässige Anerkennungsprämien und grenzte sie von strafbarer Untreue ab. Entscheidend: Zeitpunkt, Höhe und Transparenz der Zahlungen.
Diese Fälle zeigen: Moderne Untreue-Verfahren betreffen oft Compliance-Verstöße, Prämiensysteme und vermeintlich im Unternehmensinteresse liegende Handlungen.
Als Verteidiger analysiere ich präzise, ob die Business Judgment Rule greift oder tatsächlich strafbare Pflichtverletzungen vorliegen.
Business Judgment Rule und unternehmerisches Ermessen
Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Business Judgment Rule:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
BGH, Beschluss vom 29.05.2020 – 1 StR 145/19
Voraussetzungen für den Schutz durch die Business Judgment Rule:
- • Unternehmerische Entscheidung (nicht gebundene Entscheidung)
- • Handeln zum Wohle der Gesellschaft
- • Auf Grundlage angemessener Informationen
- • Ohne Interessenkonflikte
- • In gutem Glauben
Konsequenzen einer Untreue-Verurteilung
Die Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) drohen sechs Monate bis zehn Jahre.
Weitere Folgen:
- • Einziehung (oft existenzbedrohend)
- • Berufsverbot nach § 70 StGB
- • Ausschluss von Organstellungen (§ 6 GmbHG, § 76 AktG)
- • D&O-Versicherung greift bei Vorsatz rückwirkend nicht mehr
Weiterführende Informationen
Mehr zu verwandten Themen: