Alle Artikel – Zur Beitragsübersicht

Revision im Strafverfahren: GmbH braucht wirksame Vollmacht

6. Juni 2025

BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 86/25

Wer eine Revision im Strafverfahren für eine GmbH einlegt, muss die Vollmacht nicht nur besitzen, sondern auch formwirksam nachweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit deutlicher Klarheit entschieden – und schafft damit Rechtssicherheit, aber auch neue Risiken im Wirtschaftsstrafverfahren.

Ein „Mandat im Innenverhältnis“ genügt nicht. Der BGH-Beschluss zeigt: Die formale Vertretung einer juristischen Person im Strafverfahren ist keine bloße Formalität, sondern ein strategisch wichtiger Baustein der Verteidigung. Ohne wirksame Vollmacht verliert eine GmbH unter Umständen ihr Recht auf Revision.

Der Fall: Arbeitsentgelt, Einziehung, Fristversäumnis

Das Landgericht Hamburg hatte mehrere Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt. Gegen die Nebenbeteiligte – eine GmbH – wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von knapp 195.000 € angeordnet.

Der von der GmbH beauftragte Verteidiger legte Revision ein – allerdings ohne formwirksamen Nachweis seiner Vertretungsvollmacht. Zwar war er intern mandatiert, doch ein Nachweis gegenüber dem Gericht fehlte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BGH als unzulässig verworfen.

Strenge Anforderungen an die Vollmacht im Strafverfahren

Für die Revisionseinlegung im Strafverfahren durch eine GmbH gelten besondere Vorschriften. § 434 Abs. 1 StPO i. V. m. § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt vor:

  • Der Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen, oder

  • eine qualifiziert elektronisch signierte Fassung über das besondere Anwaltspostfach (beA) übermitteln.

  • Einfache beA-Nachrichten oder PDFs ohne qualifizierte Signatur genügen nicht.

Diese Anforderungen gelten ausdrücklich für die Vertretung von Nebenbeteiligten im Strafverfahren, also etwa von GmbHs, wenn gegen sie Einziehungen oder andere Maßnahmen angeordnet werden.

Revision nur per beA – und nur mit wirksamer Vollmacht

Seit dem 1. Januar 2022 gilt gem. § 32d StPO: Anwälte müssen bestimmende Schriftsätze elektronisch übermitteln – darunter fällt auch die Revisionseinlegung (§ 341 StPO). Sie muss über das beA erfolgen.

Der Knackpunkt: Die erforderliche Vollmacht der GmbH darf nur qualifiziert signiert elektronisch übermittelt werden – oder im Original postalisch beim Gericht eingehen. Eine gefährliche Rechtsfalle, wenn das übersehen wird.

BGH: Innenverhältnis reicht nicht – Vollmacht muss nachgewiesen sein

Der BGH betont: Ein bloßes Mandat im Innenverhältnis genügt nicht. Die Wirksamkeit der Revision im Strafverfahren für eine GmbH hängt davon ab, ob die Vollmacht rechtzeitig und formwirksam beim Gericht eingeht.

Eine nachträgliche Vorlage nach Ablauf der Frist hilft nicht – die Form muss bei Fristbeginn erfüllt sein. Damit stellt der BGH klar: Ohne wirksamen Vollmachtsnachweis ist eine Revision unzulässig.

Konsequenzen für die Praxis im Wirtschaftsstrafrecht

Für die wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung bedeutet das:

  • Wer eine GmbH im Strafverfahren vertritt, muss die formale Legitimation beweisen – nicht nur intern, sondern gerichtsfest.

  • Die Revision muss korrekt über beA eingereicht und die Vollmacht rechtzeitig und formwirksam vorgelegt werden.

  • Bei Fristversäumnis (§ 45 StPO): Wiedereinsetzung gelingt nur, wenn alle Formerfordernisse erfüllt sind – inklusive der Angabe, wann das Hindernis entfallen ist.

Fazit: Revision im Strafverfahren – GmbH braucht wirksame Vollmacht

Der BGH macht unmissverständlich klar: Die Revision einer GmbH im Strafverfahren steht und fällt mit der formwirksamen Vollmacht. Wirtschaftsstrafrechtliche Verteidigung muss daher auch das Prozessrecht strategisch beherrschen – sonst droht ein faktischer Rechtsverlust


Weiterführend Themen:

Autor

zu sehen ist ein Portrait des Fachanwalts Felix Haug.
Rechtsanwalt Felix F. Haug
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmsverteidigung
  • Kanzlei am Kurfürstendamm in Berlin